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III. [Allgemeine Beziehungen zwischen der Geldwirtschaft und dem Prinzip des Individualismus]

 

Man kann in diesem Zusammenhang betonen, daß die Beziehung des Geldes zur Ausdehnung der sozialen Gruppe eine ebenso enge ist, wie nach unseren früheren Ausmachungen zur Objektivierung der Lebensinhalte. Dieser Parallelismus ist kein zufälliger. Was wir die objektive Bedeutung der Dinge nennen, das ist in praktischer Hinsicht ihre Gültigkeit für einen größeren Kreis von Subjekten; indem sie aus ihrer ersten Bindung an das Einzelsubjektoder einen kleinen Kreis, aus der Zufälligkeit subjektiver Deutung herauswachsen, wird die Vorstellung oder Gestaltung ihrer eine für immer weitere Kreise gültige und bedeutsame (auch wenn die Hindernisse der Lage es zu dieser Anerkennung durch die Gesamtheit in Wirklichkeit nicht kommen lassen), und eben damit erreichen sie, was wir ihre objektive Wahrheit oder Ihre sachlich angemessene Gestaltung nennen - so sehr die ideelle Gültigkeit, auf die die letzteren Begriffe hindeuten, in ihrem Fürsichsein alle Beziehung auf Anerkannt oder Nicht-Anerkanntwerden ablehnen mag. Die Bedeutung des Geldes nach beiden Seiten hin bestätigt die Enge dieser Korrelation, die sich auf vielerlei speziellen Gebieten geltend macht. Das Handelsrecht des deutschen Mittelalters war ursprünglich nur das Genossenschaftsrecht der einzelnen Kaufmannskollegien gewesen. Es bildete sich zu einem gemeinen Rechte unter der universalistischen Vorstellung, daß der gesamte Kaufmannsstand des Reiches, ja, der Welt eigentlich eine große Gilde bilde. Und damit entwickelte sich das gemeine Recht des Handelsstandes zu einem gemeinen Recht der Handelsgeschäfte. Hier tritt sehr klar hervor, wie das Recht, indem es von einem engeren zu einem absolut weiten Kreise vorschreitet, sich überhaupt von der Beziehung auf bloße Personen löst und zu einem Rechte der objektiven Transaktionen wird. Und eben dieselbe Entwicklung war es, die von einer immer gründlicheren Durchführung des Geldverkehres ebenso getragen wurde, wie sie andrerseits diese trug.

Schon die technische Schwierigkeit, die Werte der Naturalwirtschaft auf weithin zu transportieren, muß diese auf relative Kleinheit der einzelnen Wirtschaftskreise beschränken, während das Geld gerade durch seine absolute Beweglichkeit das Band bildet, das die größte Ausdehnung des Kreises mit der Verselbständigung der Persönlichkeiten verbindet. Der vermittelnde Begriff für diese Korrelation zwischen dem Geld einerseits und der Vergrößerung des Kreises wie der Differenzierung der Individuen andrerseits ist oft das Privateigentum überhaupt. Der kleine und naturalwirtschaftliche Kreis neigt zu Gemeineigentum. Jede Vergrößerung desselben drängt auf Aussonderung der Anteile; bei sehr gewachsener Zahl von Genossen wild die Verwaltungstechnik des Gemeinbesitzes so kompliziert und konfliktsreich, die Entstehungswahrscheinlichkeit unverträglicher oder über die kommunistische Enge hinausdrängender Individuen wächst so sehr, die dem Gemeinbesitz widerstrebende Arbeitsteilung und Intensität der Ausnutzung wird zu einer solchen Notwendigkeit, daß man den Privatbesitz als eine direkte Folge der quantitativen Mehrung der Gruppe bezeichnen kann. Eine irländische Handschrift des 12. Jahrhunderts berichtet, daß die Aufteilungen des Bodens wegen der zu groß gewordenen Zahl der Familien stattfanden; und in Rußland, wo sich der Übergang vom Gesamt- zum Sondereigentum noch beobachtbar vollzieht, ist es ganz deutlich, daß die bloße Vermehrung der Bevölkerung ihn trägt oder beschleunigt. Das Geld aber ist ersichtlich das geeignetste Substrat der privaten und persönlichen Besitzform. Die gesonderte Verteilung, die Fixierung der Vermögensrechte, die Realisierung der einzelnen Ansprüche ist erst durch das Geld ohne weiteres möglich geworden. Das primäre und reinste Schema der Quantitätserweiterung des wirtschaftlichen Lebenskreises ist der Tausch überhaupt; mit ihm greift das Individuum ganz prinzipiell - viel mehr als mit Raub und Geschenk über seine solipsistische Peripherie hinaus. Tausch aber ist, seiner Idee nach, erst bei Privateigentum möglich; aller Kollektivbesitz enthält eine Tendenz zur »Toten Hand«, während die spezifischen Wünsche des Einzelnen und seine Ergänzungsbedürftigkeit ihm den Tausch nötig machen. Der Besitz muß sicherst auf das Individuum konzentriert haben, um von da aus wieder sich durch den Tausch zu verbreiten. Das Geld, als der absolute Träger Und Verkörperung des Tausches, wurde durch diese Vermittlung des Privateigentums, mit seiner Angewiesenheit auf den Austausch, zum Vehikel jener Erweiterung der Wirtschaft, jenes Hineinbeziehens unbegrenzt vieler Kontrahenten durch das Hin und Her des Tausches. Darum wehrt sich aber das Geld auch - und dies ist die Kehrseite eben derselben Tatsache - gegen gewisse kollektivistische Verfügungen, die sich innerhalb der Naturalwirtschaft von selbst ergeben. Im Mittelalter galt die Theorie, daß eine Geldleistung nur von demjenigen zu fordern wäre, der sie persönlich versprochen hätte; die Mitglieder der Stände, die in der bewilligenden Versammlung nicht gegenwärtig waren, versagten deshalb oft die Leistung. Anfangs des 13. Jahrhunderts steht es in England noch nicht formell fest, daß der Beschluß des Supreme Council der Ständevertretung alle Untertanen in Sachen der Besteuerung auch gegen den Willen des Einzelnen binden solle. Und als in Deutschland am Ende des Mittelalters die Landstände vielfach dem Landesherrn gegenüber eine als Einheit wirkende Körperschaft bildeten und ihre Aktionen nicht die summierten Aktionen von Einzelnen, sondern solche der Gesamtheit der Stände waren, da erhielt sich doch die erstere Vorstellung noch am längsten bei der Steuerbewilligung; hier schien am längsten die Gesamtheit nur die Summe der Einzelnen zu vertreten, so daß jeder Einzelne sich dem gemeinsamen Beschluß entziehen konnte. Das gleiche Motiv macht sich unter sehr veränderten Umständen geltend, indem bei zunehmender Zentralisation der Staatsverwaltung dennoch den lokalen Verbänden eine relative Freiheit der Finanzgebarung gelassen wird. Die deutsche Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte z.B. scheint dahin zu neigen, die sozialen, politischen, ethischen Aufgaben der Kommunen als solcher einzuengen und sie zu lokalen Organen des Regierungswillens herabzudrücken; wogegen man Ihnen innerhalb der Vermögensverwaltung erhebliche Autonomie einräumt. Es ist in demselben Sinn, wenn man es als den Hauptnachteil der Geldstrafe hervorgehoben hat, daß das Geld im Besitze des Staates lange nicht so wirtschaftlich fruchtbar zu machen ist, wie es in den Händen des Individuums wäre. Deshalb ist es schon eine technische Zweckmäßigkeit in bezug auf die Geldgebarung, demjenigen eine gewisse Freiheit zu lassen, den man in allen übrigen Beziehungen beschränkt - eine etwas verkleidete praktische Folge und Wendung der Schwierigkeit, der die kollektivistische Verfügung über Geld begegnet.

 


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