Lärmschutz
Ein Aufsatz über den Lärmschutz ist eigentlich stereotyp: man zitiert Schopenhauer, der das Peitschenknallen nicht vertragen konnte, ereifert sich in spaßhafter Übertreibung über heulende Gesangsjungfern, bedauert, dass die Stadt der randalierenden Jugend keinen Spielplatz baut, und nachdem man dann noch als gewissenhafter Deutscher festgestellt hat, was »Lärm«, »Schutz« und der Lärmschutz insbesondere seien, bleibt alles beim alten.
Ein absoluter Schutz gegen den Lärm ist natürlich undenkbar. Die jedem Menschen innewohnende Freude, einmal auf den Tisch zu schlagen oder in der Morgenfrühe seiner Kehle rauhes Gebrüll tremolierend über den Hof ertönen zu lassen, läßt sich nicht unterdrücken. Aber es scheinen mir doch in den letzten Jahrzehnten die großen Städte gewisse Arten des Lärms aufzuweisen, die man ernsthaft bekämpfen sollte. Wie alles in unserm Lande, so zerfällt auch der Lärm in mehrere Gruppen: da haben wir den Spektakel, den eine indianermäßige Organisation der häuslichen Wirtschaft verursacht, da haben wir in der Tat den Lärm der randalierenden Kinder, und wir haben in der Tat die fast allgemeine Indolenz der Stadtverwaltungen, die den Kindern gerade die Verkehrswege als Spielplätze anweist – aber wir haben ein Drittes.
Die Hausmusik. Praktisch liegt die Sache so, daß die gegenwärtige Rechtsprechung nur in den allerseltensten Fällen dem Mieter das Recht zuspricht, seinem klavierübenden Nachbarn diese achtstündige Marter zu untersagen. Das Gesetz ist an diesen unhaltbaren Zuständen gänzlich unschuldig: es gibt dem Mieter, der nur Besitzer und nicht Eigentümer einer Sache ist, diese Besitzstörungsklage in den §§ 862 (858) und 865 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Deutlicher kann man nicht sein: »Wer den Besitzer im Besitze stört, handelt widerrechtlich. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. Diese Vorschriften gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume besitzt.«
Man mag sich die Gesetzesbücher um die Ohren schlagen, um zu entscheiden, wann dem Eigentümer ein solcher Schutz gegen Störung zusteht: beim Besitzer ist die Sache ganz klar. Es fragt sich nur, ob hier eine »Störung« vorliegt.
Ach ja, Störung … Du sitzest etwa an deinem braunen Schreibtisch, und um dich herum liegen aufgeschlagen die Werke der sieben Weisen aus dem Morgenland, weil du ein achter zu werden beabsichtigst, und du liest und schreibst und knasterst das Zimmer voll, deine Rauchinsel, auf die dich deine Frau verbannt hat. Um dich herum ist Ruhe. Denn das Ticken deiner Uhr gehört mit zur Ruhe, und der Straßenlärm, der durch die geschlossenen Fenster heraufkommt, vermag nicht bis in dein Gehirn zu dringen: gegen ihn bist du abgestumpft. Schließlich ist er notwendig, und ein nützlicher Lärm stört kaum. Was ist dir in diesem Augenblick Verdi? Nichts. Aber ihr ist er etwas, deiner Unterbewohnerin, Fräulein Nelly Pudel, und sie öffnet den freundlichen Mund und läßt die Luft durch ihre Stimmbänder ziehen und singt, du mein Gott, wie singt sie! Nicht schön, aber laut. Und sie fällt mächtig in den Flügel und läßt ihre Stimme anschwellen, und wenn sie ganz oben angekommen ist, macht sie ein paar kleine Kullerchen, und das heißt: Tremolieren. Wenn es aber noch lauter ist, dann nennt man es Koloratur. Du verstehst nicht, was sie singt, aber das ist auch nicht nötig. Du vermutest mit Recht, es handle sich um der Liebe Lust und Leid. Aber was ist dir Verdi? Du vertiefst dich in die sieben Weisen des Morgenlandes. Die sieben Weisen … Und was ist dir Kullack? Eine Jugenderinnerung allenfalls. Dem Kinde der Nachbarsfamilie, der kleinen Lieschen Hebebrand, ist er ein Quell masochistischer Vergnügungen, denn ein Allegro ist keins, wenn man es nur andante zu spielen in der Lage ist, und schwer ists auch. Nun: kein Meister fällt vom Himmel, wohl aber Lieschen Hebebrand jeden Vormittag zwei Stun-den aufs Klavier. Die sieben Weisen … Hat der Gastwirt im Hause einen Phonographen? Schnarrt der Phonograph? Ja. Die sieben Weisen … Was spielt er? Das Lied von der kleinen Puppe, die sein – des Phonographen – Augenstern sei … Die sieben … Du gibst es auf.
Es ist eine Störung und eine unerträgliche dazu. Dem Broterwerb von ein paar hundert Gesanglehrerinnen und der Überschätzung der Musik in fünfhundert Bürgersfamilien steht die Ruhe einer ganzen Einwohnerschaft gegenüber. Schleppte dich jemand in ein Konzert und zwänge dich zuzuhören: du würdest ihn der Freiheitsberaubung anklagen – gegen die Hausmusik, die in unseren Großstädten einen Grad erreicht hat wie nie zuvor, sollte es keine Rechtsmittel geben? Der Grobe-Unfug-Paragraph gehört hier nicht her, weil seine fortwährende Anwendung unter ihn selbst fällt. Aber zivilrechtlich soll und muß ein Schutz geschaffen werden gegen die Dudler, die Schreier, die Musikmacher. Mögen sie Musik treiben (das richtige Wort), mögen sie sich ergötzen an dem, was sie ihre Abendunterhaltung nennen … aber sie mögen uns, die Arbeitenden, nicht stören.
Nur die Rechtsprechung kann hier helfen. Das klappert in jedem Haus wie eine Mühle, das Wasser rauscht, das Wasser schwoll, das rasselt, dröhnt und arbeitet ununterbrochen, wie Fabriklärm, bullert dumpf und läßt keinen zur Ruhe kommen. Noch hat jeder seinen Musikfeind, dessen Fehler, überstürzte Triolen, Unarten er genau kennt: »Ah, das ist weiter nichts! Er spielt nur seinen Faustwalzer!« Seinen – seit drei Jahren –, nachmittags von drei bis fünf. Nichtstuer, Schädlinge der Kunst und rücksichtslose Gewerbetreibende … nur die Rechtsprechung kann helfen.
Ignaz Wrobel
Der Kunstwart, Febr. 1914, Nr. 10, S. 312.