
Behandlung der Besiegten, Nachkriegspolitik
Mit den Feinden geschlossene Waffenstillstände halten sie so unverbrüchlich heilig, dass sie dieselben nicht einmal dann brechen, wenn sie schwer gereizt worden sind.
Sie verwüsten das feindliche Land nicht, brennen auch nicht die Saatbestände nieder, und treffen sogar Vorsorge, dass sie so wenig als möglich vom Fußvolk und von der Reiterei zerstampft werden, indem sie der Ansicht sind, dass dieses Getreide ja auch zu ihrem Nutzen wachse.
Einem Wehrlosen tun sie nichts zu leide, wofern er nicht ein Spion ist. Die Städte, welche sich ergeben, nehmen sie in ihren Schutz; auch die eroberten zerstören sie nicht, nur toten sie Diejenigen, die Schuld an der Hinausschiebung der Übergabe sind, und allen Übrigen, die die Stadt verteidigen geholfen haben, wird die Sklaverei auferlegt. Die Zivilbevölkerung aber lassen sie ungeschoren.
Wenn sie in Erfahrung bringen, dass einige zur Übergabe geraten haben so wird diesen ein gewisser Teil der Güter der Verurteilten übermittelt, mit dem Reste derselben werden die Hilfstruppen beschenkt. Für sich selbst nimmt keiner etwas von der Beute.
Im Übrigen legen sie nach beendigtem Kriege nicht den Freunden, zu deren Gunsten er geführt worden, sondern den Besiegten die Lasten auf, und verlangen von ihnen teils Geld, das sie zu ähnlichen Kriegszwecken zurücklegen, teilweise Abtretung von Grundbesitz, der fortlaufende, nicht geringe Einkünfte trägt. Einkünfte dieser Art haben die Utopier jetzt bei gar vielen Völkern, die allmählich aus mannigfachen Ursachen aus über siebenhunderttausend Dukaten im Jahre herangewachsen sind.
Nach diesen Ländereien schicken sie einige Bürger unter dem Namen Quästoren, die auf glänzendem Fuße leben und als Personen von Rang und Macht auftreten, während immer noch genug übrig bleibt, was dem ärarischen Fiskus zufließt, wenn sie das Geld nicht lieber einem Volke kreditieren wollen, was sie häufig so lange tun, bis sie desselben selbst bedürfen; sonst kommt es selten vor, dass sie es vollzählig zurückfordern.
Von diesen Ländereien weisen sie gewisse Gebietsteile denjenigen an, die auf ihre Veranlassung sich solchen Gefahren unterziehen, wie ich sie früher bezeichnet habe.
Wenn ein Fürst die Waffen gegen sie ergriffen hat und in ihr Land einzufallen sich den Anschein gibt, so begegnen sie ihm mit großer Macht außerhalb ihrer grenzen, denn sie führen nicht leichtfertig im eigenen Lande Krieg, ebensowenig aber ist je die dringende Notwendigkeit vorhanden, die sie zwänge, Hilfstruppen den Eintritt in ihr Inselreich zu gestatten.