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III. [Differenzierung von Person und Besitz: räumliche Distanzierung und technische Objektivierung durch das Geld]

 

Diese Differenzierung durch das Geld und diese individuelle Freiheit durch die Differenzierung betrifft aber nicht nur den Rentenempfänger; das Arbeitsverhältnis entwickelt Ansätze, freilich schwerer erkennbare, in der gleichen Richtung. Die ökonomische Organisation der früheren Jahrhunderte, jetzt die zurückgebliebenen Formen derselben, Handwerk und Kleinhandel, ruhen auf dem Verhältnis persönlicher Unterordnung des Gesellen unter den Meister, des Angestellten unter den Ladenbesitzer usw. Auf diesen Stufen vollzieht sich die Wirtschaft durch ein Zusammenwirken von Faktoren, das durchaus persönlich- unmittelbarer Natur ist und in jedem einzelnen Fall im Geiste der leitenden Persönlichkeit und mit Unterordnung der übrigen unter deren Subjektivität verläuft. Dieses Verhältnis nimmt einen anderen Charakter an durch das steigende Übergewicht der objektiven und technischen Elemente über die personalen. Der Leiter der Produktion und der niedrigere Arbeitender Direktor und der Verkäufer im großen Magazin, sind nun gleichmäßig einem objektiven Zweck Untertan, und erst innerhalb dieses gemeinsamen Verhältnisses besteht die Unterordnung fort als technische Notwendigkeit, in der die Anforderungen der Sache, der Produktion als eines objektiven Prozesses, zum Ausdruck kommen. Wenn nun auch dieses Verhältnis nach manchen persönlich sehr empfindlichen Seiten für den Arbeiter härter sein mag als das frühere, so enthält es doch ein Element der Freiheit, indem seine Unterordnung nicht mehr subjektiv- personaler, sondern technischer Natur ist. Zunächst wird klar, daß schon jene prinzipielle Befreiung, die im Übergang der Unterordnung in die objektive Form liegt, aufs engste an die unbedingtere Wirksamkeit des Geldprinzips gebunden ist. Solange das Lohnarbeitsverhältnis als ein Mietsvertrag angesehen wird, enthält es wesentlich ein Moment der Unterordnung des Arbeiters unter den Unternehmer: denn der arbeitende Mensch wird gemietet, wie es heute noch am schroffsten bei unseren Dienstboten ausgebildet ist, wo wirklich der Mensch mit dem ganzen, sachlich gar nicht genau umschriebenen Komplex seiner Kräfte gemietet wird und so als ganze Person in das Verhältnis der Unfreiheit und Unterordnung unter einen anderen Menschen eintritt. Sobald der Arbeitsvertrag aber, die Geldwirtschaftlichkeit in ihre letzten Konsequenzen verfolgend, als Kauf der Ware Arbeit auftritt, so handelt es sich um die Hingabe einer völlig objektiven Leistung, die, wie man es formuliert hat, als Faktor in den kooperativen Prozeß eingestellt wird und in diesem sich mit der Leistung des Unternehmers, ihr gewissermaßen koordiniert, zusammenfindet. Das gewachsene Selbstgefühl des modernen Arbeiters muß damit zusammenhängen: er empfindet sich nicht mehr als Person untertänig, sondern gibt nur eine genau festgestellte - und zwar auf Grund des Geldäquivalentes so genau festgestellte - Leistung hin, die die Persönlichkeit als solche gerade um so mehr freiläßt, je sachlicher, unpersönlicher, technischer sie selbst und der von ihr getragene Betrieb ist. Für den Betriebsleiter selbst zeitigt die durchgedrungene Geldwirtschaft das gleiche Resultat von der Seite her, daß er nun seine Produkte für den Markt herstellt, d.h. für gänzlich unbekannte und gleichgültige Konsumenten, die nur durch das Medium des Geldes mit ihm zu tun haben. Dadurch wird die Leistung in einer Weise objektiviert, die die individuelle Persönlichkeit viel weniger in sie verflicht und von ihr abhängig macht, als da noch lokale und persönliche Rücksichten auf den bestimmten Abnehmer - insbesondere wenn man mit ihm im naturalen Austauschverhältnis stand - die Arbeit beeinflußten. Die Entwicklung des oben berührten Dienstbotenverhältnisses zu persönlicher Freiheit nimmt ihren Weg ebenso über die vergrößerte Wirkung des Geldes. Jene persönliche Bindung, die sich in den » ungemessenen« Diensten des Dienstboten ausspricht, knüpft sich wesentlich an die Hausgenossenschaft desselben. Daraus, daß er im Hause der Herrschaft wohnt und beköstigt, gelegentlich auch bekleidet wird, ergibt es sich unvermeidlich, daß sein Quantum von Diensten sachlich unbestimmt ist und ebenso den wechselnden Ansprüchen der Hausvorkommnisse folgt, wie er sich überhaupt der Hausordnung fügen muß. Nun scheint die Entwicklung allmählich dahin zu gehen, daß die häuslichen Dienste mehr und mehr außerhalb wohnenden Personen arbeitsteilig übertragen werden, so daß diese nur ganz Bestimmtes zu leisten haben und ausschließlich mit Geld abgelohnt werden. Die Auflösung der naturalwirtschaftlichen Hausgemeinschaft würde damit einerseits zu einer objektiven Fixierung und einem mehr technischen Charakter der Dienste führen, in unmittelbarer Konsequenz davon aber zu einer völligen Unabhängigkeit und Auf-sichselbst-Stehen der leistenden Person.

 


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