Die Vermögensgemeinschaft, Konto und Einlage
Die gewerbliche Arbeit ist die gemeinsame Quelle der Struktur der Gemeinschaftsverhältnisse innerhalb und außerhalb der Familien.
Zwei Eigentümlichkeiten der Gemeinschaftsverhältnisse mögen schon hier kurz konstatiert werden.
Einmal die Beschränkungen ihrer eigentümlichen Wirkungen auf die männlichen81 Mitglieder der Gemeinschaft82. Also: nur die arbeitenden, erwerbenden, im Geschäftsleben selbsttätigen Glieder sind mögliche Subjekte des gemeinschaftlichen Vermögens, ein neuer Beweis dafür, daß die gemeinsame Erwerbstätigkeit auf »gemeinsamen Gedeih und Verderb« den Ausgangspunkt bildet.
Zweitens der regelmäßige Ausschluß der Immobilien von der Zugehörigkeit zum gemeinsamen Fonds. Wie schon bei den Seesozietäten die Vorrechte der Sozietätsgläubiger sich auf das mobile Kapital beschränken83, so ist auch hier nur das Mobiliarvermögen Gegenstand der Gemeinschaft und ihrer speziellen Wirkungen84. Das gemeinsame Haus war der Ausgangspunkt der Entwicklung und die Grundlage der Gemeinschaft, allein es wird, soviel ersichtlich, nicht zu dem Gemeinschaftsvermögen gerechnet85, und die übrigen Immobilien stehen stets außerhalb desselben. Also nur das werbende Kapital ist das Material für die Fortentwicklung.
Indem somit die Vermögensgemeinschaft nicht mehr eine allgemeine war, sondern nur einen Teil der Vermögen der Beteiligten umfaßte, und indem, wie gesagt, die Beteiligung des Einzelnen damit in weitgehendem Maße die Natur einer Einlage, eines Konto, welches er bei der Gemeinschaft hat, annahm, entstand auch das Bedürfnis, diesem Konto als Ganzem die Natur eines selbständigen Rechtsobjekts in höherem Maße zuteil werden zu lassen, insbesondere die Möglichkeit von Verfügungen über dasselbe als solches für einzelne Fälle zuzulassen. In der Tat finden wir in Testamenten und Erbrezessen der Florentiner Familie der Alberti86, daß über das Konto des Teilhabers verfügt, dasselbe unter die Interessenten verteilt und letztere auf dasselbe angewiesen werden. Es entstand ferner das Bedürfnis, auch das nicht zur Kommunion gehörige Kapital des Genossen fruchtbar, am liebsten bei der Eigenen Sozietät, anzulegen, und wir finden dann das eigenartige Verhältnis, daß der Einzelne in doppelter Art am Geschäft beteiligt ist: einmal mit dem Betrage, welcher seinen Anteil am Gemeinschaftsvermögen darstellt, und ferner mit dem bei der Gemeinschaft nutzbar angelegten Kapital, als Partizipant, entsprechend dem Nebeneinanderlaufen von societas und Kommenda in den genuesischen Urkunden87. Später nun begann man auch in den Familien die alten, früher ex lege eintretenden Gemeinschaftsverhältnisse vertragsmäßig und auf Zeit zu schaffen88, womit die Familiengemeinschaft auch formell auf den Boden des Sozietätsrechts tritt89. Wir gelangen dann auch hier zu dem Begriff der »Einlage«, als einer Quote, mit welcher der socius an Gewinn, Verlust und Kapital der Gemeinschaft beteiligt ist, – wie bei der societas maris. Aber es fragt sich, ob diese Einlage hier dieselbe Bedeutung hat, wie bei den Kommendaverhältnissen, und darüber können wir nur entscheiden, wenn wir die andere, hier weitaus wichtigere, Seite des Verhältnisses, die Wirkungen nach außen, Dritten gegenüber, betrachtet haben. Wir müssen zu diesem Behufe, nachdem zuletzt vorgreifend Ergebnisse einer späteren Entwicklung bezeichnet worden sind, wieder auf die Anfänge derselben zurückgehen.
Die Erscheinung, daß rechtlich relevante Tatsachen über die Person des unmittelbar Beteiligten hinaus Rechte und Pflichten erzeugen, findet sich unzweifelhaft zuerst auf dem Boden der Sippe, in der Pflicht des Eintretens der Genossen füreinander und den entsprechenden Rechten. Insbesondere bilden Pflicht und Recht der Privatrache eine Art obligatio ex delicto, an welcher aktiv und passiv jeder Genosse in geregelter Weise beteiligt ist; die betreffenden Rechtssätze sind noch im späteren Mittelalter nicht völlig verschwunden90.
Nachdem die aktive und passive Wergeldobligation schon durch die leges barbarorum fast eine rein vermögensrechtliche Natur angenommen hatte, scheint eine prinzipielle Schranke gegen den Gedanken einer Haftung auch für obligatorische Schulden nicht mehr vorhanden zu sein, zumal wenn der Mangel scharfer Scheidung des Delikts vom zivilen Unrecht in Betracht gezogen wird. In der Tat finden sich Ansätze dazu in der Lombarda, aber freilich nur unter Verhältnissen, wo zu den rein verwandtschaftlichen Beziehungen noch eine vermögensrechtliche hinzukommt91. Diese wirtschaftliche Grundlage fehlte der Sippschaft an und für sich, sie war, wenigstens zu der Zeit, als der Kredit eine Rolle zu spielen begann, keine Wirtschaftsgemeinschaft und hat es deshalb niemals über die Haftung aus Delikten hinaus gebracht, auf dem Boden der Geschäftsobligationen war sie nicht aktionsfähig, das verwandtschaftliche Moment nicht verwertbar.