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Politische Freiheit

Freiheit, politische (rechtliche). Rechtliche Freiheit ist „die Befugnis, keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen ich meine Beistimmung habe geben können“, Z. ew. Fried. 2. Abs. 1. Artikel 1. Anm. (VI 126).

Das Prinzip der politischen Freiheit ist: „Niemand kann mich zwingen, auf seine Art (wie er sich das Wohlsein anderer Menschen denkt) glücklich zu sein, sondern ein jeder darf seine Glückseligkeit auf dem Wege suchen, welcher ihm selbst gut dünkt, wenn er nur der Freiheit anderer, einem ähnlichen Zwecke nachzustreben, die mit der Freiheit von jedermann nach einem möglichen allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann (d. i. diesem Rechte des anderen), nicht Abbruch tut“, Theor. Prax. II (VI 87 f.). Die politische Freiheit „besteht darin, daß jeder seine Wohlfahrt nach seinen Begriffen suchen kann und auch nicht einmal als Mittel zum Zweck seiner eigenen Glückseligkeit von anderen und nach derer ihren Begriffen gebraucht werden kann, sondern bloß nach dem seinigen“, Lose Bl. C 15; vgl. Recht, Staatsverfassung, Denkfreiheit, Fortschritt, Publizität, Aufklärung.