Das Recht
Recht, das. Das Recht entspringt, formal, der praktischen Vernunft, ist eine durch diese geforderte Ordnung der Beziehungen der Menschen zueinander. Der Wille der Menschen muß mit dem der anderen zur Einheit derart gebracht werden, daß die Freiheit eines jeden mit der der anderen sich vereinbaren läßt. Auf diese einheitliche Regelung, auf eine Form der Willensverhältnisse, nicht auf einen äußeren Zweck (etwa der Glückseligkeit) kommt es im Recht an. Das Recht ist gleichsam durch einen allgemeinen Willen gesetzt, wenn auch historisch kein „Vertrag“ stattgefunden hat. Das Recht hat als solches, rein formal, höchsten Wert; es ist ein Ideal, daß alle Verhältnisse in und zwischen den Völkern durch die Vernunft im Sinne einer Rechtsordnung geregelt werden (s. Weltbürgerrecht, Völkerrecht, Friede). Der „Zwang“ im (strengen) Recht ist ein äußerer, während in der Moral eine bloß innere Gesetzgebung statthat.
„Die bürgerliche Gesetzgebung hat zu ihrem wesentlichen obersten Prinzip das natürliche Recht der Menschen, welches im statu naturali (vor der bürgerlichen Verbindung) eine bloße Idee ist, zu realisieren, d. i. unter allgemeine, mit angemessenem Zwange begleitete, öffentliche Vorschriften zu bringen, denen gemäß jedem sein Recht gesichert oder verschafft werden kann.“ „Nach der Ordnung der Kategorien müssen sie 1., was die Quantität betrifft, so gegeben werden, als ob einer sie für alle und alle für einen jeden einzelnen freiwillig beschlossen hätten. 2. Die Qualität des Zwecks dieser Gesetze (als Zwangsgesetze) ist nicht Glückseligkeit, sondern Freiheit für jeden, seine Glückseligkeit selbst, worin er sie immer setzen mag, zu besorgen, nur daß er anderer ihrer gleich rechtmäßigen Freiheit nicht Abbruch tut. 3. Die Relation der Handlungen, welche Zwangsgesetzen unterworfen sind, ist nicht die des Bürgers auf sich selbst oder auf Gott, sondern bloß auf andere Mitbürger, d. i. öffentliche Gesetze gehen auf äußere Handlungen. 4. Die Modalität der Gesetze ist, daß die Freiheit nicht durch willkürliche Zwangsgesetze, sondern nur die, ohne welche die bürgerliche Vereinigung nicht bestehen kann und die also in dieser schlechthin notwendig sind, eingeschränkt werde. Salus reipublicae (die Erhaltung der bloßen gesetzlichen Form einer bürgerlichen Gesellschaft) suprema lex est“, An Jung-Stilling, Nach dem 1. März 1789.
„Der Probierstein alles dessen, was über ein Volk als Gesetz beschlossen werden kann, liegt in der Frage: ob ein Volk sich selbst wohl ein solches Gesetz auferlegen könnte?“ „Was aber nicht einmal ein Volk über sich selbst beschließen darf, das darf noch weniger ein Monarch über das Volk beschließen; denn sein gesetzgebendes Ansehen beruht eben darauf, daß er den gesamten Volkswillen in dem seinigen vereinigt“, W. i. Aufklär.? (V. 2, 139 f.). Wenn ein zu gründendes Gemeinwesen ein juridisches sein soll, so muß „die sich zu einem Ganzen vereinigende Menge selbst der Gesetzgeber (der Konstitutionsgesetze)“ sein, weil die Gesetzgebung von dem Prinzip ausgeht, „die Freiheit eines jeden auf die Bedingungen einzuschränken, unter denen sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann“, wo also der „allgemeine Wille“ einen gesetzlichen äußeren Zwang errichtet, Rel. 3. St. 1. Abs. III (IV 112); vgl. Reich der Tugend. Das Recht des Menschen ist das Heiligste in der Welt, ibid. 4. St. 1. T. 1. Abs. 1. Anm. (IV 186).
Der Begriff eines äußeren Rechts geht aus dem „Begriffe der Freiheit im äußeren Verhältnisse der Menschen zueinander“ hervor und hat gar nichts mit dem Zwecke, den alle Menschen natürlicherweise haben, und der Vorschrift der Mittel, dazu zu gelangen, zu tun. Recht ist „die Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann, insofern diese nach einem allgemeinen Gesetze möglich ist; und das öffentliche Recht ist der Inbegriff der äußeren Gesetze, welche eine solche durchgängige Zusammenstimmung möglich machen“, Theor. Prax. II (VI 86 f.). Alles Recht besteht in der „Einschränkung der Freiheit jedes anderen auf die Bedingung ..., daß sie mit der meinigen nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne“. Das „angeborene Recht eines jeden ... in Ansehung der Befugnis, jeden anderen zu zwingen, damit er immer innerhalb der Grenzen der Einstimmung des Gebrauchs seiner Freiheit mit der meinigen bleibe“, ist „durchgängig gleich“. Es kann „kein angeborenes Vorrecht eines Gliedes des gemeinen Wesens als Mituntertans vor dem andern geben; und niemand kann das Vorrecht des Standes, den er im gemeinen Wesen inne hat, an seine Nachkommen vererben“, ibid. (VI 90); vgl. Adel. Alles Recht hängt von Gesetzen ab. Ein öffentliches Gesetz ist „der Aktus eines öffentlichen Willens, von dem alles Recht ausgeht, und der also selbst niemand muß unrecht tun können“. „Hiezu aber ist kein anderer Wille als der des gesamten Volks (da alle über alle, mithin ein jeder über sich selbst beschließt) möglich; denn nur sich selbst kann niemand unrecht tun“, ibid. (VI 92). Der (ursprüngliche) „Vertrag“ ist eine Vernunftidee, die jeden Gesetzgeber verbindet, „daß er seine Gesetze so gebe, als sie aus dem vereinigten Willen eines ganzen Volks haben entspringen können, und jeden Untertan, sofern er Bürger sein will, so anzusehen, als ob er zu einem solchen Willen mit zusammengestimmt habe“. Denn „das ist der Probierstein der Rechtsmäßigkeit eines jeden öffentlichen Gesetzes“. In Ansehung der Glückseligkeit hingegen „kann gar kein allgemeingültiger Grundsatz für Gesetze gegeben werden. Denn sowohl die Zeitumstände als auch der einander sehr widerstreitende und dabei immer veränderliche Wahn, worin jemand seine Glückseligkeit setzt (worin er sie aber setzen soll, kann ihm niemand vorschreiben), macht alle feste Grundsätze unmöglich und zum Prinzip der Gesetzgebung für sich allein untauglich. Der Satz: salus publica suprema civitatis lex est, bleibt in seinem unverminderten Wert und Ansehen; aber das öffentliche Heil, welches zuerst in Betrachtung zu ziehen steht, ist gerade diejenige gesetzliche Verfassung, die jedem seine Freiheit durch Gesetze sichert; wobei es ihm unbenommen bleibt, seine Glückseligkeit auf jedem Wege, welcher ihm der beste dünkt, zu suchen, wenn er nur nicht jener allgemeinen gesetzmäßigen Freiheit, mithin dem Rechte anderer Mituntertanen Abbruch tat.“ „Wenn die oberste Macht Gesetze gibt, die zunächst auf die Glückseligkeit (die Wohlhabenheit der Bürger, die Bevölkerung u. dgl.) gerichtet sind, so geschieht dieses nicht als Zweck der Errichtung einer bürgerlichen Verfassung, sondern bloß als Mittel, den rechtlichen Zustand, vornehmlich gegen äußere Feinde des Volkes, zu sichern“, ibid. (VI 95 f.). — Es ergibt sich betreffs der Fortbildung des Rechts, daß „alle Widersetzlichkeit gegen die oberste gesetzgebende Macht, alle Aufwiegelung, um Unzufriedenheit der Untertanen tätlich werden zu lassen, aller Aufstand, der in Rebellion ausbricht, das höchste und strafbarste Verbrechen im gemeinen Wesen ist: weil es dessen Grundfeste zerstört“. „Und dieses Verbot ist unbedingt, so daß, es mag auch jene Macht oder ihr Agent, das Staatsoberhaupt, sogar den ursprünglichen Vertrag verletzt und sich dadurch des Rechts, Gesetzgeber zu sein, nach dem Begriff des Untertans verlustig gemacht haben, indem sie die Regierung bevollmächtigt, durchaus gewalttätig (tyrannisch) zu verfahren, dennoch dem Untertan kein Widerstand als Gegengewalt erlaubt bleibt.“ „Der Grund davon ist: weil bei einer schon subsistierenden bürgerlichen Verfassung das Volk kein zu Recht beständiges Urteil mehr hat, zu bestimmen, wie jene solle verwaltet werden. Denn man setze: es habe ein solches, und zwar dem Urteile des wirklichen Staatsoberhaupts zuwider; wer soll entscheiden, auf wessen Seite das Recht sei? Keiner von beiden kann es als Richter in seiner eigenen Sache tun. Also müßte es noch ein Oberhaupt über dem Oberhaupte geben, welches zwischen diesem und dem Volke entschiede; welches sich widerspricht“, ibid. (VI 97 f.). Das „einzige Palladium der Volksrechte“ ist die „Freiheit der Feder“, das Recht der freien Meinungsäußerung innerhalb der „Schranken der Hochachtung und Liebe für die Verfassung, worin man lebt“. — Das allgemeine Prinzip der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Gesetzen ist: „Was ein Volk über sich selbst nicht beschließen kann, das kann der Gesetzgeber auch nicht über das Volk beschließen.“ „Es muß in jedem gemeinen Wesen ein Gehorsam unter dem Mechanismus der Staatsverfassung nach Zwangsgesetzen (die aufs Ganze gehen), aber zugleich ein Geist der Freiheit sein, da jeder in dem, was allgemeine Menschenpflicht betrifft, durch Vernunft überzeugt zu sein verlangt, daß dieser Zwang rechtmäßig sei, damit er nicht mit sich selbst in Widerspruch gerate“, ibid. (VI 102). Die „transzendentale Formel des öffentlichen Rechts“ lautet: „Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht“, Z. ew. Fried. Anh. II (VI 163).
Der Begriff des Rechts stammt aus der Vernunft; er ist also kein bloß empirischer Begriff (vgl. Rechtslehre). Der (moralische) Begriff des Rechts betrifft nur „das äußere, und zwar praktische Verhältnis einer Person gegen eine andere, sofern ihre Handlungen als Fakta aufeinander (unmittelbar oder mittelbar) Einfluß haben können“. Es handelt sich um ein wechselseitiges „Verhältnis der Willkür“ der Handelnden; es kommt hierbei nicht auf die „Materie der Willkür“, d. h. den Zweck an, den ein jeder mit dem Gewollten verfolgt, sondern nur auf die „Form im Verhältnis der beiderseitigen Willkür, sofern sie bloß als frei betrachtet wird, und ob dadurch die Handlung eines von beiden sich mit der Freiheit des anderen nach einem allgemeinen Gesetze zusammen vereinigen lasse“. Das Recht ist also „der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann“, MSR Einl. § B (III 34 f.). Das „allgemeine Rechtsgesetz: Handle äußerlich so, daß der freie Gebrauch deiner Willkür mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne“, ist zwar ein Gesetz, welches mir eine Verbindlichkeit auferlegt, aber nicht (wie die Ethik) fordert, daß ich „um dieser Verbindlichkeit willen meine Freiheit auf jene Bedingungen selbst einschränken solle; sondern die Vernunft sagt nur, daß sie in ihrer Idee darauf eingeschränkt sei und von anderen auch tätlich eingeschränkt werden dürfe; und dieses sagt sie als ein Postulat, welches gar keines Beweises weiter fähig ist“, ibid. § C (III 35 f.). Alles, was unrecht ist, ist ein Hindernis der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen. Der Zwang ist „ein Hindernis oder Widerstand, der der Freiheit geschieht“. Der Zwang als „Verhinderung eines Hindernisses der Freiheit“ ist recht; mithin ist mit dem Recht zugleich „eine Befugnis, den, der ihm Abbruch tut, zu zwingen“, nach dem Satze des Widerspruches verknüpft, ibid. § D (III 36). „Das strikte Recht kann auch als die Möglichkeit eines mit jedermanns Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmenden durchgängigen wechselseitigen Zwanges vorgestellt werden.“ Das „strikte“ (enge) Recht ist „das, dem nichts Ethisches beigemischt“, das völlig äußerlich ist. „Recht und Befugnis zu zwingen bedeuten also einerlei.“ „Das Gesetz eines mit jedermanns Freiheit notwendig zusammenstimmenden wechselseitigen Zwanges unter dem Prinzip der allgemeinen Freiheit ist gleichsam die Konstruktion jenes Begriffs, d. i. Darstellung desselben in einer reinen Anschauung a priori, nach der Analogie der Möglichkeit freier Bewegungen der Körper unter dem Gesetze der Gleichheit der Wirkung und Gegenwirkung“, ibid. § E (III 36 f.). Das Recht im weiteren Sinne („ius latum“) oder „zweideutige“ Recht („ius aequivocum“) ist ein solches, wo die Befugnis zu zwingen durch kein Gesetz bestimmt werden kann. Dazu gehört die Billigkeit (s. d.) und das Notrecht; ersteres gilt als ein „Recht ohne Zwang“, letzteres als ein „Zwang ohne Recht“. Diese Doppelsinnigkeit beruht eigentlich darauf, „daß es Fälle eines bezweifelten Rechts gibt, zu deren Entscheidung kein Richter aufgestellt werden kann“, daß die „objektiven mit den subjektiven Gründen der Rechtsausübung (vor der Vernunft und vor einem Gericht)“ verwechselt werden, ibid. Anh. (III 38 ff.).
Die allgemeine Einteilung der Rechte ist die „1. der Rechte als systematischer Lehren: in das Naturrecht, das auf lauter Prinzipien a priori beruht, und das positive (statutarische) Recht, was aus dem Willen eines Gesetzgebers hervorgebt“, „2. der Rechte als (moralischer) Vermögen, andere zu verpflichten, d. i. als einen gesetzlichen Grund zu den letzteren (titulum); von denen die Obereinteilung die in das angeborene und erworbene Recht ist, deren ersteres dasjenige Recht ist, welches unabhängig von allem rechtlichen Akt jedermann von Natur zukommt; das zweite das, wozu ein solcher Akt erfordert wird“, ibid. Einteil, der Rechtslehre, B (III 43). „Das angeborene Recht ist nur ein einziges.“ „Freiheit (Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür), sofern sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht.“ Die „angeborene Gleichheit, d. i. die Unabhängigkeit, nicht zu mehrerem von anderen verbunden zu werden, als wozu man sie wechselseitig auch verbinden kann; mithin die Qualität des Menschen, sein eigener Herr (sui iuris) zu sein“ liegt schon mit im Recht der Freiheit, ibid. (III 43 f.). Betreffs des „angeborenen, mithin inneren Mein und Dein“ gibt es keine Rechte, nur ein Recht, ibid. (III 44). Wie kennen „unsere eigene Freiheit (von der alle moralischen Gesetze, mithin auch alle Rechte sowohl als Pflichten ausgehen)“ nur durch den moralischen Imperativ (s. d.), welcher „ein pflichtgebietender Satz ist, aus welchem nachher das Vermögen, andere zu verpflichten, d. i. der Begriff des Rechts, entwickelt werden kann“, ibid. Einteilung der MS I. (III 45). — Die oberste Einteilung des Naturrechts kann nicht die in das natürliche und gesellschaftliche, sondern muß die ins „natürliche“ und „bürgerliche“ Recht, d. h. ins Privat- und öffentliche Recht sein. „Denn dem Naturzustande ist nicht der gesellschaftliche, sondern der bürgerliche entgegengesetzt; weil es in jenem zwar gar wohl Gesellschaft geben kann, aber nur keine bürgerliche (durch öffentliche Gesetze das Mein und Dein sichernde), daher das Recht in dem ersteren das Privatrecht heißt“, ibid. III (III 48). „Das Naturrecht im Zustande einer bürgerlichen Verfassung (d. i. dasjenige, was für die letztere aus Prinzipien a priori abgeleitet werden kann) kann durch die statutarischen Gesetze der letzteren nicht Abbruch leiden.“ Durch die bürgerliche Verfassung wird „jedem das Seine nur gesichert, eigentlich aber nicht ausgemacht und bestimmt“, MSR § 9 (III 65); vgl. Eigentum. „Naturrecht“ ist „das nicht-statutarische, mithin lediglich das a priori durch jedes Menschen Vernunft erkennbare Recht“, ibid. § 36 (III 116). „Der Inbegriff der Gesetze, die einer allgemeinen Bekanntmachung bedürfen, um einen rechtlichen Zustand hervorzubringen, ist das öffentliche Recht.“ Es ist „ein System von Gesetzen für ein Volk, d. i. eine Menge von Menschen oder für eine Menge von Völkern, die, im wechselseitigen Einflüsse gegeneinander stehend, des rechtlichen Zustandes unter einem sie vereinigenden Willen, einer Verfassung (constitutio) bedürfen, um dessen, was Rens ist, teilhaftig zu werden“, ibid. § 43 (III 133); vgl. Gerechtigkeit, Staat. — Das Privatrecht ist „Sachenrecht“, d. h. „Recht des Privatgebrauchs in einer Sache, in deren (ursprünglichem oder gestiftetem) Gesamtbesitze ich mit allen anderen bin“, ibid. § 11 (III 71 ff.); „persönliches“ Recht, d. h. „der Besitz der Willkür eines anderen als Vermögen, sie durch die meine nach Freiheitsgesetzen zu einer gewissen Tat zu bestimmen“, ibid. § 18 (III 83 ff.); „dingliches“ Recht, ibid. § 21 (III 88); „auf dingliche Art persönliches“ Recht, ibid. § 29 (III 97); „auf persönliche Art dingliches“ Recht, ibid. § 22 (III 90). Das Recht des Menschen muß man heilig halten. „Laßt euer Recht nicht ungestraft von anderen mit Füßen treten“, MST Einl. IX u. § 12 (III 237, 287 f.).
„Der Inbegriff der Gesetze freier Handlungen, die natürlicherweise durch die gemein, schaftliche Willkür bestimmt werden, ist das Recht Unter der Willkür verstehe ich den rnit Gewalt bestimmenden Willen“, Lose Bl. 18. „Alle Rechtsgesetze müssen aus der Freiheit derer hervorgehen, die ihnen gehorchen sollen. Denn das Recht selbst ist nichts anderes als die Einschränkung der Freiheit des Menschen (in äußerem Gebrauch) auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung derselben mit der Freiheit von jedermann.“ „Das Recht der Menschen als Zwangsrecht muß nicht bloß auf dem Begriffe einer Pflicht, die man jemand zumuten kann, beruhen, sondern setzt auch eine Macht voraus, andere zu zwingen, unserm Recht Genüge zu tun. Diese Macht ist nun entweder eine solche, welche bloßen Privatgesetzen eines jeden (die ihm die Vernunft selbst allein vorschreibt) oder die öffentlichen Gesetzen eines über alle (in einer gewissen Gemeinschaft stehende) gebietenden Willens gemäß ist. Jene ist eine Privatmacht, diese eine öffentliche Macht“, Lose Bl. C 15. „Wie sind synthetische Rechtssätze a priori möglich (in Ansehung der Gegenstände der Erfahrung, denn in Ansehung der Gegenstände einer freien Willkür überhaupt sind es analytische)? Antwort: Als Prinzipien der Freiheit als eines von der Natur unabhängigen Vermögens durch das Gebot eines in der Idee gemeinschaftlichen Willens.“ Formaliter ist das Recht „das Verhältnis einer Person zu einer Handlung, nach welchem sie durch dieses jemanden nach Gesetzen der Freiheit zu zwingen befugt ist“; materialiter ist ein Recht „das Verhältnis einer Person zu einem Gegenstande ihrer Willkür außer ihr, nach welchem sie ihn zu besitzen ... gegen andere nach Gesetzen der Freiheit Zwang ausüben kann“. Daß unter Menschen ein Recht sein müsse, d. h. daß sie ein solches wollen müssen, „liegt im Begriffe des Menschen als einer Person, gegen die meine Freiheit eingeschränkt ist und der ich die ihrige sicherstellen muß“. Aber diese Vereinigung der Willkür ist nicht immer wirklich, ibid. E 6. „In diesem vereinigten Willen nun der bloßen Idee eines äußeren Verhältnisses der Willkür vernünftiger Wesen gegeneinander, sofern sie nach Gesetzen der Freiheit Gebrauch von Objekten außer ihnen machen können, und noch kein Faktum, sondern bloß Norm ist, können und müssen nun alle Handlungen derselben, welche ein Recht gründen, d. i. der Erwerb eines Objekts als reiner intellektueller Aktus betrachtet werden, ehe und bevor wir diese als im Raum und Zeit sich ereignende Begebenheit betrachten. — So sind die intellektuelle Apprehension des Objekts der Willkür, die Akzeptation und die Subjektion die Kategorien der Rechtserwerbung oder des erworbenen Rechts nach reinen Verstandesbegriffen a priori“, ibid. E 12. „Alles Recht besteht in der Möglichkeit (dem Vermögen), durch die bloße Willkür andere nach Gesetzen der Freiheit (aber nicht bloß durch diese) zu nötigen. Also besteht es eigentlich nur in dem Verhältnis der Willkür zur Willkür anderer und nicht zu Objekten der Willkür unmittelbar“, ibid. E 13; vgl. E 16 ff. Vgl. Gerechtigkeit, Staat, Völkerrecht, Billigkeit, Geschichte, Publizität, Krieg, Friede.