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Staat

Staat. Der Staat ist ein "System", KU § 90 (II 338). Ein Volk ist eine Menge von Menschen, die "des rechtlichen Zustandes unter einem sie vereinigenden Wülen, einer Verfassung (constitutio)" bedürfen, um dessen, was Rechtens ist, teilhaftig zu werden (vgl. Gerechtigkeit) "Dieser Zustand der einzelnen im Volke in Verhältnis untereinander heißt der bürgerliche (status civilis), und das Ganze derselben in Beziehung auf seine eigenen Glieder der Staat (civitas), welcher seiner Form wegen, als verbunden durch das gemeinsame Interesse aller, im rechtlichen Zustande zu sein, das gemeine Wesen (res publica latius sic dicta) genannt wird, in Verhältnis aber auf andere Völker eine Macht (potentia) schlechthin heißt", MSR § 43 (III 133). Nicht die Erfahrung, nicht ein "Faktum" macht den gesetzlichen Zwang notwendig, sondern es liegt a priori in der Vernunftidee eines nichtrechtlichen Zustandes, daß man in ihm niemals vor Gewalttätigkeit sicher sein kann, so daß sich, wenn man nicht allen Rechtsbegriffen entsagen will, der Grundsatz ergibt "man müsse aus dem Naturzustande, in welchem jeder seinem eigenen Kopfe folgt, herausgehen und sich mit allen anderen ... dahin vereinigen, sich einem öffentlich gesetzlichen äußeren Zwange zu unterwerfen, also in einen Zustand treten, darin jedem das, was für das Seine anerkannt werden soll, gesetzlich bestimmt und durch hinreichende Macht (die nicht die seinige, sondern eine äußere ist) zuteil wird, d. i. er solle vor allen Dingen in einen bürgerlichen Zustand treten", ibid. § 44 (III 134 f.). "Ein Staat (civitas) ist die Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen. Sofern diese als Gesetze a priori notwendig, d. i. aus Begriffen des äußeren Rechts überhaupt von selbst folgend (nicht statutarisch) sind, ist seine Form die Form eines Staats überhaupt, d. i. der Staat in der Idee, wie er nach reinen Rechtsprinzipien sein soll, welcher jeder wirklichen Vereinigung zu einem gemeinen Wesen (also im Innern) zur Richtschnur (norma) dient." "Ein jeder Staat enthält drei Gewalten in sich, d. i. den allgemein vereinigten Willen in dreifacher Person (trias politica): die Herrschergewalt (Souveränität) in der des Gesetzgebers, die vollziehende Gewalt in der des Regierers (zufolge dem Gesetz), und die rechtsprechende Gewalt (als Zuerkennung des Seinen eines jeden nach dem Gesetz) in der Person des Richters", analog den drei Sätzen in einem praktischen Vernunftschluß, ibid. § 45 (III 135 f.). "Die gesetzgebende Gewalt kann nur dem vereinigten Willen des Volkes zukommen." "Die zur Gesetzgebung vereinigten Glieder einer solchen Gesellschaft (societas civilis), d. i. eines Staats, heißen Staatsbürger (cives)", deren Attribute die gesetzliche Freiheit, bürgerliche Gleichheit und Selbständigkeit sind. Nur selbständige Bürger (also nicht Gesellen, Dienstboten, Unmündige u. dgl.) sind nicht "passive", sondern "aktive", mit der Fähigkeit der Stimmgebung begabte Staatsbürger, zu welchen sich emporzuarbeiten aber die Möglichkeit gegeben sein muß, ibid. § 46 (III 136 ff.). Das Staatsoberhaupt kann nur das vereinigte Volk selbst sein. "Der Akt, wodurch sich das Volk selbst zu einem Staat konstituiert, eigentlich aber nur die Idee desselben, nach der die Rechtmäßigkeit desselben allein gedacht werden kann, ist der ursprüngliche Kontrakt, nach welchem alle (omnes et singuli) im Volk ihre äußere Freiheit aufgeben, um sie als Glieder eines gemeinen Wesens, d. i. des Volkes als Staat betrachtet (universi), sofort wieder aufzunehmen; und man kann nicht sagen: der Staat, der Mensch im Staate habe einen Teil seiner angeborenen äußeren Freiheit einem Zwecke aufgeopfert, sondern er hat die wilde, gesetzlose Freiheit gänzlich verlassen, um seine Freiheit überhaupt in einer gesetzlichen Abhängigkeit, d. i. in einem rechtlichen Zustande, unvermindert wiederzufinden; weil diese Abhängigkeit aus seinem eigenen gesetzgebenden Willen entspringt", ibid. § 47 (III 138 f.). "Der Regent des Staats (rex, princeps) ist diejenige (moralische oder physische) Person, welcher die ausübende Gewalt (potestas executoria) zukommt." Der Beherrscher des Volks (der Gesetzgeber) kann nicht zugleich der Regent sein; denn dieser steht unter dem Gesetz und wird durch dasselbe, folglich von einem anderen, dem Souverän, verpflichtet. Richten kann nur das Volk durch seine von ihm selbst gewählten Stellvertreter (Jury). — Das "Heil" des Staats besteht nicht im Wohl und in der Glückseligkeit der Staatsbürger, sondern im "Zustand der größten Übereinstimmung der Verfassung mit Rechtsprinzipien", ibid. § 49 (III 139 ff.).

"Der Ursprung der obersten Gewalt ist für das Volk, das unter derselben steht, in praktischer Absicht unerforschlich: d. i. der Untertan soll nicht über diesen Ursprung, als ein noch in Ansehung des ihr schuldigen Gehorsams zu bezweifelndes Recht (ius controversum), werktätig vernünfteln. Denn da das Volk, um rechtskräftig über die oberste Staatsgewalt (summum imperium) zu urteilen, schon als unter einem allgemein gesetzgebenden Willen vereint angesehen werden muß, so kann und darf es nicht anders urteilen, als das gegenwärtige Staatsoberhaupt (summus insperans) es will." "Ob ursprünglich ein wirklicher Vertrag der Unterwerfung unter denselben (pactum subiectionis civilis) als ein Faktum vorhergegangen, oder ob die Gewalt vorherging und das Gesetz nur hintennach gekommen sei, oder auch in dieser Ordnung sich habe folgen sollen: das sind für das Volk, das nun schon unter dem bürgerlichen Gesetze steht, ganz zweckleere und doch den Staat mit Gefahr bedrohende Vernünfteleien." Der Satz: "Alle Obrigkeit ist von Gott" sagt eine Idee aus: "der jetzt bestehenden gesetzgebenden Gewalt gehorchen zu sollen, ihr Ursprung mag sein, welcher er wolle". Hieraus folgt: "der Herrscher im Staat hat gegen den Untertan lauter Rechte und keine (Zwangs-) Pflichten. — Ferner, wenn das Organ des Herrschers, der Regent, auch den Gesetzen zuwider verführe ..., so darf der Untertan dieser Ungerechtigkeit zwar Beschwerden (gravamina), aber keinen Widerstand entgegensetzen." "Ja es kann auch selbst in der Konstitution kein Artikel enthalten sein, der es einer Gewalt im Staat möglich machte, sich im Fall der Übertretung der Konstitutionalgesetze durch den obersten Befehlshaber ihm zu widersetzen, mithin ihn einzuschränken." "Wider das gesetzgebende Oberhaupt des Staats gibt es also keinen rechtmäßigen Widerstand des Volks; denn nur durch Unterwerfung unter seinen allgemeingesetzgebenden Willen ist ein rechtlicher Zustand möglich; also kein Recht des Aufstandes (seditio), noch weniger des Aufruhrs (rebellio)." Die Hinrichtung des Monarchen ist ein unaustilgbares Verbrechen, ärger als aller Mord, MSR 2. T. Allg. Anmerk. A (III 142 ff.). "Eine Veränderung der (fehlerhaften) Staatsverfassung, die wohl bisweilen nötig sein mag, — kann also nur vom Souverän selbst durch Reform, aber nicht vom Volk, mithin durch Revolution verrichtet werden, und wenn sie geschieht, so kann jene nur die ausübende Gewalt, nicht die gesetzgebende treffen." "Übrigens, wenn eine Revolution einmal gelungen und eine neue Verfassung gegründet ist, so kann die Unrechtmäßigkeit des Beginnens und der Vollführung derselben die Untertanen von der Verbindlichkeit, der neuen Ordnung der Dinge sich als gute Staatsbürger zu fügen, nicht befreien, und sie können sich nicht weigern, derjenigen Obrigkeit ehrlich zu gehorchen, die jetzt die Gewalt hat", ibid. (III 146 f.), vgl. Anh. Beschluß (III 205 ff.).

Die Staaten (die "größten Gesellschaften") streben andere zu unterwerfen, sich dadurch zu vergrößern und zu einer "Universalmonarchie" zu werden, in welcher alle Freiheit und Kultur erlöschen müßte. "Allein dieses Ungeheuer (in welchem die Gesetze allmählich ihre Kraft verlieren), nachdem es alle benachbarten verschlungen hat, löst sich endlich von selbst auf und teilt sich durch Aufruhr und Zwiespalt in viele kleinere Staaten, die, anstatt zu einem Staatenverein (Republik freier verbündeter Völker) zu streben, wiederum ihrerseits jeder dasselbe Spiel von neuem anfangen, um den Krieg (diese Geißel des menschlichen Geschlechts) ja nicht aufhören zu lassen", Rel. 1. St. III, 2. Anm. (IV 35). Der "philosophische Chiliasmus, der auf den Zustand eines ewigen, auf einen Völkerbund als Weltrepublik gegründeten Friedens hofft", wird als "Schwärmerei" allgemein verlacht, ibid. III (IV 35). "Der Staat ist ein Volk, das sich selbst beherrscht. Die Faszikeln aller Nerven, die zusammen die Gesetzgebung ausmachen. Das sensorium commune des Rechts aus ihrer Zusammenstimmung", Lose Bl. F 4. Vgl. Staatsverfassung, Obrigkeit, Recht, Friede, Krieg, Kirche, Religion, Politik.