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Staatsrecht

Staatsrecht s. Staat. „Gibt es ... in der Vernunft so etwas, als sich durch das Wort Staatsrecht ausdrücken läßt, und hat dieser Begriff für Menschen, die im Antagonism ihrer Freiheit gegeneinander stehen, verbindende Kraft, mithin objektive (praktische) Realität, ohne daß auf das Wohl- oder Übelbefinden, das ihnen daraus entspringen mag, noch hingesehen werden darf (wovon die Kenntnis bloß auf Erfahrung beruht): so gründet es sich auf Prinzipien a priori (denn was Recht sei, kann nicht Erfahrung lehren); und es gibt eine Theorie des Staatsrechts, ohne Einstimmung mit welcher keine Praxis gültig ist“, Theor. Prax. II (VI 104 f.). Vgl. MSR §§ 43 ff. (III 133 ff.).