Strafe
Strafe. „Das Strafrecht ist das Recht des Befehlshabers gegen den Unterwürfigen, ihn wegen seines Verbrechens mit einem Schmerz zu belegen. Der Oberste im Staate kann also nicht bestraft werden, sondern man kann sich nur seiner Herrschaft entziehen.“ Richterliche Strafe kann niemals bloß als ein Mittel, ein anderes Gute zu befördern, verhängt werden, sondern nur deshalb, weil der Verbrecher verbrochen hat; denn der Mensch kann nie bloß als Mittel gebraucht werden. „Er muß vorher strafbar befunden sein, ehe noch daran gedacht wird, aus dieser Strafe einigen Nutzen für ihn selbst oder seine Mitbürger zu ziehen.“ Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen auf Erden leben. Das „Prinzip der Gleichheit“ bestimmt Art und Grad der Strafe. „Also: was für unverschuldetes Übel du einem anderen im Volke zufügst, das tust du dir selbst an.“ Nur das Wiedervergeltungsrecht (ius talionis) kann (dem Geist nach, nicht buchstäblich) die Qualität und Quantität der Strafe bestimmen. Für den Mord ist nur die Todesstrafe angemessen, aber ohne alle Mißhandlung. Die Einwände Beccarias gegen die Todesstrafe entspringen „aus teilnehmender Empfindelei einer affektierten Humanität“ und sind sophistisch, MSR 2. T. Allg. Anmerk. E I (III 158 ff.). „In jeder Strafe als solcher muß zuerst Gerechtigkeit sein, und diese macht das Wesentliche dieses Begriffes aus.“ „Also ist Strafe ein physisches Übel, welches, wenn es auch nicht als natürliche Folge mit dem Moralisch-Bösen verbunden wäre, doch als Folge noch Prinzipien einer sittlichen Gesetzgebung verbunden werden müßte“, KpV 1. T. 1. B. 1. H. § 8 (II 60). „Die Größe der Strafe ist entweder praktisch zu schätzen, nämlich daß sie groß genug sei, die Handlungen zu verhindern, und dann ist keine größere Strafe erlaubt; aber nicht immer ist eine so große Strafe, als physisch nötig ist, moralisch möglich. Aber ihre Größe wird im moralischen Verhältnis geschätzt. Der Mensch, der einen anderen Menschen, um ihm Geld zu nehmen, tötet, von dem wird geurteilt, daß, weil er eines anderen Leben weniger als sein Geld geschätzt hat, man auch seines weniger schätzen müsse, als so viel Geld in Beziehung auf das Leben eines jeden austrägt“, Bruchstücke aus d. Nachlaß (VIII 288).