Rechtspflichten
Rechtspflichten. Die Einteilung der Rechtspflichten kann nach Ulpian erfolgen, mit Herausarbeitung des eigentlichen Sinnes der Formeln. Diese sind: „1. Sei ein rechtlicher Mensch (honeste vive). Die rechtliche Ehrbarkeit (honestas iuridica) besteht darin: im Verhältnis zu anderen seinen Wert als den eines Menschen zu behaupten, welche Pflicht durch den Satz ausgedrückt wird: ’Mache dich anderen nicht zum bloßen Mittel, sondern sei für sie zugleich Zweck’. Diese Pflicht wird im folgenden als Verbindlichkeit aus dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person erklärt werden (lex iusti)“. „2. Tue niemandem Unrecht (neminem laede), und solltest du darüber auch aus aller Verbindung mit anderen herausgehen und alle Gesellschaft meiden müssen (lex iuridica).“ „3. Tritt (wenn du das letztere nicht vermeiden kannst) in eine Gesellschaft mit anderen, in welcher jedem das Seine erhalten werden kann (suum cuique tribue). — Die letztere Formel, wenn sie so übersetzt würde: ’Gib jedem das Seine’, würde eine Ungereimtheit sagen; denn man kann niemandem etwas geben, was er schon hat. Wenn sie also einen Sinn haben soll, so müßte sie so lauten: ’Tritt in einen Zustand, worin jedermann das Seine gegen jeden anderen gesichert sein kann’ (lex iustitiae).“ Diese klassischen Formeln sind also zugleich Einteilungsprinzipien des Systems der Rechtspflichten in „innere“, „äußere“ und in diejenigen, welche die Ableitung der letzteren vom Prinzip der ersteren durch Subsumtion enthalten, MSR Einl. Einteil, der Rechtslehre A (III 42). Vgl. Pflicht.