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Relation der Urteile

Relation der Urteile. „Alle Verhältnisse des Denkens in Urteilen sind die a) des Prädikats zum Subjekt, b) des Grundes zur Folge, c) der eingeteilten Erkenntnis und der gesammelten Glieder der Einteilung untereinander. In der ersteren Art der Urteile sind nur zwei Begriffe, in der zweiten zwei Urteile, in der dritten mehrere Urteile im Verhältnis gegeneinander betrachtet“, KrV tr. Anal. § 9 (I 124—Rc 144); vgl. Hypothetisch, Disjunktiv. „Der Relation nach sind die Urteile entweder kategorische oder hypothetische oder disjunktive. Die gegebenen Vorstellungen im Urteile sind nämlich eine der anderen zur Einheit des Bewußtseins untergeordnet entweder: als Prädikat dem Subjekte, oder: als Folge dem Grunde, oder: als Glied der Einteilung dem eingeteilten Begriffe“, Log. § 23 (IV 114). Alle drei Arten von Urteilen beruhen auf „wesentlich verschiedenen Funktionen des Verstandes“, ibid. § 24 (IV 114).