Disjunktive Urteile
Disjunktive Urteile. Das disjunktive Urteil enthält „ein Verhältnis zweier oder mehrerer Sätze gegeneinander, aber nicht der Abfolge, sondern der logischen Entgegensetzung, sofern die Sphäre des einen die des anderen ausschließt, aber doch zugleich der Gemeinschaft, insofern sie zusammen die Sphäre der eigentlichen Erkenntnis ausfüllen, also ein Verhältnis der Teile der Sphäre eines Erkenntnisses, da die Sphäre eines jeden Teils ein Ergänzungsstück der Sphäre des andern zu dem ganzen Inbegriff der eingeteilten Erkenntnis ist“. Diese Gemeinschaft der Erkenntnis besteht darin, „daß sie sich wechselseitig einander ausschließen, aber dadurch doch im Ganzen die wahre Erkenntnis bestimmen, indem sie zusammengenommen den ganzen Inhalt einer einzigen gegebenen Erkenntnis ausmachen“, KrV tr. Anal. 1. B. 1. H. 2. Abs. (I 125—Rc 145). Beide Sätze im disjunktiven Urteil sind für sich problematische Urteile, ibid. (I 126—Rc 145). „Ein Urteil ist disjunktiv, wenn die Teile der Sphäre eines gegebenen Begriffes einander in dem Ganzen oder zu einem Ganzen als Ergänzungen (complementa) bestimmen.“ Die Form dieser Urteile besteht in der Disjunktion, „d. h. in der Bestimmung des Verhältnisses der verschiedenen Urteile, als sich wechselseitig einander ausschließender und einander ergänzender Glieder der ganzen Sphäre der eingeteilten Erkenntnis“. „Alle disjunktiven Urteile stellen also verschiedene Urteile als in der Gemeinschaft einer Sphäre vor und bringen jedes Urteil nur durch die Einschränkung des anderen in Ansehung der ganzen Sphäre hervor“, Log. §§ 27 f. (IV 116 f.). Vgl. Idee, Gemeinschaft, Wechselwirkung.