Rechtslehre
Rechtslehre. Die (philosophische) Rechtslehre ist der erste Teil der Metaphysik (s. d.) der Sitten (der „Sittenlehre“). Ein aus der Vernunft hervorgehendes System kann man „Metaphysik des Rechts“ nennen. Da aber der Begriff des Rechts ein reiner, jedoch auf die Praxis gestellter Begriff ist, mithin ein metaphysisches System desselben in seiner Einteilung auch auf die empirische Mannigfaltigkeit jener Fälle Rücksicht nehmen müßte, So wird der erste Teil der Metaphysik der Sitten am besten den Titel führen: „Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre“, MS Vorr. (III 3). „Der Inbegriff der Gesetze, für welche eine äußere Gesetzgebung möglich ist, heißt die Rechtslehre (Ius).“ „Ist eine solche Gesetzgebung wirklich, so ist sie Lehre des positiven Rechts, und der Rechtskundige derselben oder Rechtsgelehrte (Jurisconsultus) heißt rechtserfahren (Jurisperitus), wenn er die äußeren Gesetze auch äußerlich, d. i. in ihrer Anwendung auf in der Erfahrung vorkommende Fälle kennt, die auch wohl Rechtsklugheit (Jurisprudentia) werden kann, ohne beide zusammen aber bloße Rechtswissenschaft (Jurisscientia) bleibt. Die letztere Benennung kommt der systematischen Kenntnis der natürlichen Rechtslehre (Ius naturae) zu, wiewohl der Rechtskundige in der letzteren zu aller positiven Gesetzgebung die unwandelbaren Prinzipien hergeben muß“, MSR Einl. § A (III 33). Was das Recht ist und ob etwas recht ist, „das allgemeine Kriterium, woran man überhaupt Recht sowohl als Unrecht (iustum et iniustum) erkennen könne“, bleibt dem Rechtsgelehrten verborgen, wenn er nicht die Quellen der Gesetze „in der bloßen Vernunft sucht ..., um zu einer möglichen positiven Gesetzgebung die Grundlage zu errichten“. „Eine bloß empirische Rechtslehre ist ... ein Kopf, der schön sein mag, nur schade, daß er kein Gehirn hat“, ibid. § B (III 34). Vgl. Recht.