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Billigkeit

Billigkeit. Die Billigkeit (aequitas) gehört zum Recht (s. d.) im weiteren Sinne; sie ist ein "Recht ohne Zwang", also nicht bloß etwas Ethisches. Bei diesem "Billigkeitsrecht" (der Vernunft) fehlt es nur "an den für den Richter erforderlichen Bedingungen, nach welchen dieser bestimmen könnte, wieviel oder auf welche Art dem Ansprüche desselben genug getan werden könne", MSR Einl. Anh. I (III 39). Billigkeit ist "die Verbindlichkeit aus dem Rechte eines Anderen, insofern diese nicht mit der Befugnis verbunden ist, Andere zu zwingen", Vorles. üb. d. philos. Religionslehre S. 155. Vgl.. Eine Vorles. K.s üb. Ethik ed. Menzer S. 269.