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Begehrungsvermögen

Begehrungsvermögen. Das Begehrungsvermögen ist „das Vermögen, durch seine Vorstellungen Ursache der Gegenstände dieser Vorstellungen zu sein“, KpV Vorr. 4. Anm. (II 10). Mit dem Begehren oder Verabscheuen ist stets Lust oder Unlust verbunden, aber nicht immer umgekehrt. Auch geht die Lust oder Unlust an dem Begehrten nicht immer dem Begehrten als Ursache desselben voraus, sondern sie ist auch Wirkung desselben, MS Einl. I (III 11). Die Bestimmung des Begehrungsvermögens, vor welcher die praktische Lust (s. Gefühl) als Ursache notwendig vorausgehen muß, ist „Begierde“. Von dem Begehren selbst ist die „Konkupiszenz (das Gelüsten)“ als „Anreiz zur Bestimmung desselben“ zu unterscheiden. „Sie ist jederzeit eine sinnliche, aber noch zu keinem Akt des Begehrungsvermögens gediehene Gemütsbestimmung“, (III 13). Das Begehrungsvermögen nach Begriffen ist zum Teil „Willkür“ (s. d.). Das aus der Vernunft bestimmte Begehrungsvermögen — auch als „oberes Begehrungsvermögen“ von dem „unteren“ unterschieden — ist Wille (s. d.), N 1019—1034; vgl. Gefühl, Leben. Vgl. Wille.