Bewußtsein überhaupt
Bewußtsein überhaupt ist das Bewußtsein in seiner Allgemeinheit, abgesehen von aller individuell-subjektiven Besonderheit und Verschiedenheit gedacht. Etwas ist im „Bewußtsein überhaupt“ verknüpft bedeutet: es ist allgemeingültig, objektiv, für jedes Bewußtsein gleich bestimmt, so, wie es das allen Subjekten gemeinsame erkennende Bewußtsein in seiner formalen Gleichartigkeit und Gesetzlichkeit bedingt, fordert. Solche Verknüpfung liegt in den Erfahrungs-, im Unterschied von den bloßen Wahrnehmungsurteilen.
Im Urteil (s. d.) werden zwei Vorstellungen als „im Objekt“ selbst verbunden gedacht, d. h. „ohne Unterschied des Zustandes des Subjekts“, KrV tr. Anal. § 19 (I 158—Rc 189). Durch die logische Funktion der Urteile wird das Mannigfaltige gegebener Vorstellungen „unter eine Apperzeption überhaupt“ gebracht, es wird „zu einem Bewußtsein überhaupt“ gebracht. Das geschieht auch durch die Kategorie (s. d.), die ja aus einer Urteilsfunktion hervorgeht, ibid. § 20 (I 159—Rc 191). Das Urteil ist seiner Geltung (s. d.) nach zwiefach: Wahrnehmungs- oder Erfahrungsurteil (s. d.), „erstlich, indem ich bloß die Wahrnehmungen vergleiche und in einem Bewußtsein meines Zustandes, oder zweitens, da ich sie in einem Bewußtsein überhaupt verbinde“. Das Erfahrungsurteil subsumiert eine Wahrnehmung unter einen reinen Verstandesbegriff (Kategorie) und verknüpft das „empirische Bewußtsein“ der Anschauung in einem „Bewußtsein überhaupt“, wodurch das Urteil Allgemeingültigkeit erlangt, Prol. § 20 (III 57 f.). Urteile sind „bloß subjektiv, wenn Vorstellungen auf ein Bewußtsein in einem Subjekt allein bezogen und in ihm vereinigt werden“; objektiv aber, „wenn sie in einem Bewußtsein überhaupt, d. i. darin notwendig vereinigt werden“, ibid. § 22 (III 63). Die erkennenden Wesen haben Verstand, „unter dessen Gesetzen die Erscheinungen stehen, sofern ihr mögliches Bewußtsein zu einem allgemeingültigen Bewußtsein stimmen muß“, N 5608; vgl. 5927. Vgl. Apperzeption, Objekt.