Geltung
Geltung (gelten, Gültigkeit). „Objektive Gültigkeit“ ist Gültigkeit (z. B. der Raum- und Zeitform) für alle (gleichartigen) Subjekte und für alles Gegenständliche, sofern es Erscheinung, Gegenstand möglicher Erfahrung ist, als welcher es zur Sinnlichkeit und zum Verstande des Subjekts in Beziehung steht. „Absolute“ Gültigkeit hätte etwas, wenn es für die Dinge an sich gelten, Prädikate dieser selbst bezeichnen würde, KrV tr. Ästh. § 3 (I 83 f.—Rc 100 f.). Das Apriorische (s. d.) der Erkenntnis gilt streng allgemein, während das bloß aus der Erfahrung und durch Induktion Gewonnene nur „komparative“ Allgemeinheit (s. d.) hat. Alle objektive Wahrheit (s. d.) gilt unabhängig von der besonderen Subjektivität der Erkennenden, ist zwar auf die Gesetzlichkeit des reinen (transzendentalen) Bewußtseins bezogen, aber nicht vom empirisch-psychologischen Ich abhängig, sondern bedingt dieses selbst schon logisch. Das Sittengesetz gilt für vernünftige Wesen überhaupt (s. Ethik).
„Die Bedingungen der Möglichkeit der Erfahrung überhaupt sind zugleich Bedingungen der Möglichkeit der Gegenstände der Erfahrung, und haben darum objektive Gültigkeit in einem synthetischen Urteile a priori“, ibid. tr. Anal. 2. B. 2. H. 2. Abs. (I 197 f.—Rc 254); vgl. Deduktion, Kategorie. Wahrnehmungsurteile „gelten bloß für uns, d. i. für unser Subjekt“, während Erfahrungsurteile (s. d.) auf ein Objekt sich beziehen und „für uns jederzeit und ebenso für jedermann“ gültig sind. Die „objektive Gültigkeit“ dieser Urteile bedeutet nichts anderes als die „notwendige Allgemeingültigkeit“ derselben. Umgekehrt führt die Allgemeingültigkeit eines Urteils zur Annahme seiner Objektivität, „denn es wäre kein Grund, warum anderer Urteile notwendig mit dem meinigen übereinstimmen müßten, wenn es nicht die Einheit des Gegenstandes wäre, auf den sie sich alle beziehen, mit dem sie übereinstimmen und daher auch alle untereinander zusammenstimmen müssen“, Prol. § 18 (III 55). „Es sind daher objektive Gültigkeit und notwendige Allgemeingültigkeit (für jedermann) Wechselbegriffe, und ob wir gleich das Objekt an sich nicht kennen, so ist doch, wenn wir ein Urteil als gemeingültig und mithin notwendig ansehen, eben darunter die objektive Gültigkeit verstanden“, ibid. § 19 (III 55). Das Wahrnehmungsurteil hat nur „subjektive Gültigkeit; es ist bloß Verknüpfung der Wahrnehmungen in meinem Gemütszustande, ohne Beziehung auf den Gegenstand“, während das Erfahrungsurteil die Wahrnehmungen in einem „Bewußtsein überhaupt“ (s. d.) verknüpft, ibid. § 20 (III 57). Die Ideen (s. d.) erhalten ihre Geltung in „praktischer Absicht“ durch die praktische Vernunft (vgl. Praktisch, Realität). Vgl. Objekt, Objektiv, Erfahrungsurteil, A priori, Transzendental, Bewußtsein (überhaupt), Erkenntnis, Kritik, Mathematik, Vernunft (praktische), Sollen, Imperativ, Geschmacksurteil, Als Ob, Exemplarisch.