Gegensatz
Gegensatz. „Realrepugnanz“ besteht, „wenn etwas, als ein Grund, die Folge von etwas anderem durch eine reale Entgegensetzung vernichtigt“. Sie ist von dem logischen Widerspruch zu unterscheiden, schließt einen solchen nicht ein. In dem „allerrealsten“ Wesen (Gott) kann keine Realrepugnanz seiner eigenen Bestimmungen sein, „weil die Folge davon eine Beraubung oder Mangel sein würde, welches seiner höchsten Realität widerspricht“. Da nun, wenn alle Realitäten in ihm als Bestimmungen lägen, ein solcher Widerstreit entstehen müßte, so können sie nicht in ihm als Prädikate, sondern nur durch ihn als Bestimmungen oder Folgen gegeben sein, Beweisgr. Gottes 1. Abt. 3. Btr. 6 (VI 37). — „Einander entgegengesetzt ist: wovon eines dasjenige aufhebt, was durch das andere gesetzt ist. Diese Entgegensetzung ist zwiefach: entweder logisch durch den Widerspruch, oder real, d. i. ohne Widerspruch.“ „Die erste Opposition, nämlich die logische, ist diejenige, worauf man bis daher einzig und allein sein Augenmerk gerichtet hat. Sie besteht darin, daß von ebendemselben Dinge etwas zugleich bejaht und verneint wird. Die Folge dieser logischen Verknüpfung ist gar nichts (nihil negativum irrepraesentabile), wie der Satz des Widerspruchs es aussagt.“ „Die zweite Opposition, nämlich die reale, ist diejenige, da zwei Prädikate eines Dinges entgegengesetzt sind, aber nicht durch den Satz des Widerspruchs. Es hebt hier auch eins dasjenige auf, was durch das andere gesetzt ist; allein die Folge ist Etwas (cogitabile). Bewegkraft eines Körpers nach einer Gegend, und eine gleiche Bestrebung ebendesselben in entgegengesetzter Richtung widersprechen einander nicht und sind als Prädikate in einem Körper zugleich möglich. Die Folge davon ist die Ruhe, welche Etwas (repraesentabile) ist. Es ist dieses gleichwohl eine wahre Entgegensetzung. Denn was durch die eine Tendenz, wenn sie allein wäre, gesetzt wird, wird durch die andere aufgehoben, und beide Tendenzen sind wahrhafte Prädikate eines und ebendesselben Dinges, die ihm zugleich zukommen. Die Folge davon ist auch nichts, aber in einem anderen Verstande wie beim Widerspruch (nihil privativum, repraesentabile). Wir wollen dieses Nichts künftighin Zero = 0 nennen, und es ist dessen Bedeutung mit der von einer Verneinung (negatio), Mangel, Abwesenheit, die sonst bei Weltweisen im Gebrauch sind, einerlei“, Neg. Groß. 1. Abs. (V 1, 77 f.). „Bei der logischen Repugnanz wird nur auf diejenige Beziehung gesehen, dadurch die Prädikate eines Dinges einander und ihre Folgen durch den Widerspruch aufheben. Welches von beiden wahrhaftig bejahend (realitas), und welches wahrhaft verneinend (negatio) sei, darauf hat man hierbei gar nicht acht“ (z. B. finster — nicht finster). Bei der Realrepugnanz aber sind beide Prädikate A und B bejahend; „nur da von jedem besonders die Folgen a und b sein würden, so ist durch beide zusammen in einem Subjekt nicht eins, auch nicht das andere; also ist die Folge Zero“, ibid. (V 1, 78). Die Verbindung von + und — in der Mathematik ist eine Realrepugnanz und ergibt die negativen (s. d.) Größen. Zwei Regeln: 1. „Die Realrepugnanz findet nur statt, insofern zwei Dinge als positive Gründe eins die Folge des anderen aufhebt. Es sei Bewegkraft ein positiver Grund: so kann ein realer Widerstreit nur stattfinden, insofern eine andere Bewegkraft mit ihr in Verknüpfung sich gegenseitig die Folge aufheben.“ In jeder Realentgegensetzung müssen „die Prädikate alle beide positiv sein, doch so, daß in der Verknüpfung sich die Folgen in demselben Subjekte gegenseitig aufheben“ (V1, 82). 2. „allenthalben, wo ein positiver Grund ist und die Folge ist gleichwohl Zero, da ist eine Realentgegensetzung, d. i. dieser Grund ist mit einem anderen positiven Grunde in Verknüpfung, welcher die Negation des ersteren ist“. „Dieses will im allgemeinen Verstande soviel sagen: daß die Aufhebung der Folge eines positiven Grundes jederzeit auch einen positiven Grund erheische“, ibid. (V 1, 84). Die reale Opposition zerfällt in die „wirkliche“ Entgegensetzung (oppositio actualis) von Bestimmungen an ein und demselben Dinge und die „mögliche“ Entgegensetzung (oppositio potentialis) von Bestimmungen an verschiedenen Dingen, ibid. 3. Abs. 2. (V 1, 100 f.). Vgl. Widerspruch, Antinomie, Antagonismus (Gesellschaft).