Gemeinsinn
Gemeinsinn. Gemeinsinn (sensus communis) ist eigentlich „die Idee eines gemeinschaftlichen Sinnes“, d. i. eines Beurteilungsvermögens ..., welches in seiner Reflexion auf die Vorstellungsart jedes anderen in Gedanken (a priori) Rücksicht nimmt, um gleichsam an die gesamte Menschenvernunft sein Urteil zu halten und dadurch der Illusion zu entgehen, die aus subjektiven Privatbedingungen, welche leicht für objektiv gehalten werden könnten, auf das Urteil nachteiligen Einfluß haben würde. Dieses geschieht nun dadurch, daß man sein Urteil an anderer nicht sowohl wirkliche, als vielmehr bloß mögliche Urteile hält und sich in die Stelle jedes anderen versetzt, indem man bloß von den Beschränkungen, die unserer eigenen Beurteilung zufälligerweise anhängen, abstrahiert; welches wiederum dadurch bewirkt wird, daß man das, was in dem Vorstellungszustande Materie, d. i. Empfindung, ist, soviel wie möglich wegläßt und lediglich auf die formalen Eigentümlichkeiten seiner Vorstellung oder seines Vorstellungszustandes acht hat„, KU § 40 (II 144 f.); vgl. Geschmacksurteil, Geschmack. Man reflektiert hier “aus einem allgemeinen Standpunkte„, indem man sich “in den Standpunkt anderer versetzt", ibid. (II 146). Vgl. Geschmacksurteil.