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Allgemein

Allgemein. Es gibt „komparative“ (relative) und „strenge“ (absolute) Allgemeinheit. Erfahrung (s. d.) gibt ihren Urteilen nie „wahre oder strenge, sondern nur angenommene oder komparative Allgemeinheit (durch Induktion), so daß es eigentlich heißen muß: so viel wir bisher wahrgenommen haben, findet sich von dieser oder jener Regel keine Ausnahme.“ Diese „empirische“ Allgemeinheit kommt den synthetischen Urteilen (s. d.) a posteriori zu (z. B. alle Körper sind schwer). Hingegen gelten synthetische Urteile a priori streng allgemein. Hier ist von vornherein „keine Ausnahme als möglich verstattet“. Solche „unbeschränkte“ Allgemeinheit (Allgemeingültigkeit) ist ein Kennzeichen jeder Erkenntnis a priori (s. d.), KrV Einl. II (I 49—Rc 49, 51); vgl. 1. A. Einl. I (I 51—Rc 44). Die „rationale“ oder „strikte“ Allgemeinheit ist a priori erkennbar, Fortschr. d. Metaph. Beil. I 1. Abs. (V 3, 154). Die strenge Allgemeinheit der apriorischen Grundsätze (s. d.) ist eine Voraussetzung der Möglichkeit der Erfahrung und der reinen Mathematik und Naturwissenschaft. Allgemeingültigkeit hat auch das Sittengesetz; der kategorische Imperativ (s. d.) fordert geradezu allgemeingültiges Wollen und Handeln. Den reinen Geschmacksurteilen (s. d.) eignet „Anspruch“ auf (subjektive) Allgemeinheit. Vgl. Geltung, Induktion, Vernunft, Urteilskraft, A priori.