Achtung
Achtung. Die Achtung ist ein „durch einen Vernunftbegriff selbstgewirktes Gefühl“. Achtung bedeutet „das Bewußtsein der Unterordnung meines Willens unter einem Gesetze“. Achtung ist die „unmittelbare Bestimmung des Willens durchs Gesetz und das Bewußtsein derselben“. Sie ist „die Vorstellung von einem Werte, der meiner Selbstliebe Abbruch tut“. Der Gegenstand der Achtung ist das Gesetz, das wir uns selbst und doch als an sich not wendig auferlegen; alle Achtung für eine Person ist eigentlich nur Achtung fürs Gesetz, von dem jene nur das Beispiel gibt. Achtung hat Analogie mit Furcht und Neigung, sofern wir einerseits dem Gesetze folgen müssen, anderseits seibot uns das Gesetz geben. In der Achtung besteht das sogenannte moralische „Interesse“, GMS. 1. Abs. 2. Anm. (III 18 ff.). — Das Sittengesetz ist der „intellektuelle Grund“ der Achtung; diese ist das einzige a priori erkennbare Gefühl, ein [moralisches Gefühl](moralisches gefühl) (s. d.), das nicht „pathologisch“ (sinnlich bedingt), sondern „praktisch“ bewirkt ist. Die Achtung fürs Gesetz ist „die Sittlichkeit selbst, subjektiv als Triebfeder betrachtet“, indem die reine praktische Vernunft selbst durch Druck auf die Selbstliebe dem Gesetze Ansehen verschafft. Das Gefühl der Achtung dient nicht zur Begründung oder zum Kriterium des Sittengesetzes selbst, sondern bloß „zur Triebfeder, um dieses in sich zur Maxime zu machen“. Achtung ist kein Lust- oder Unlustgefühl, sondern ein Gefühl der „Hochschätzung“, also eigentlich das moralische Gefühl, KpV. 1. T. 1. B. 3. H. (II 95 ff.). Die Achtung fürs Gesetz ist „das Bewußtsein einer freien Unterwerfung des Willens unter das Gesetz, doch als mit einem unvermeidlichen Zwange, der allen Neigungen, aber nur durch eigene Vernunft angetan wird, verbunden.“ „Moralität“ (s. d.) kommt nur dem Handeln aus Achtung fürs Gesetz, aus Pflicht zu, ibid. (II 104 f.). Die Idee der Menschheitswürde und der Persönlichkeit (s. d.) erweckt Achtung und stellt uns die „Erhabenheit unserer Natur (ihrer Bestimmung nach)“ vor Augen, ibid. (II 113). — Achtung ist „das Gefühl der Unangemessenheit unseres Vermögens zur Erreichung einer Idee, die für uns Gesetz ist“ KU § 27 (II 102). — Das Gesetz zwingt dem Menschen Achtung für sein eigenes Wesen ab, MST Einl. XII d (III 245). Als „Glieder einer moralischen Welt“ sind die Menschen einander Achtung schuldig. Die Achtung ist eine Maxime der „Einschränkung unserer Selbstschätzung durch die Würde der Menschheit in eines anderen Person“. „Die Pflicht der Achtung meines Nächsten ist in der Maxime enthalten, keinen anderen Menschen bloß als Mittel zu meinen Zwecken abzuwürdigen..“, MST §§ 24 f. (III 304 f.). Vgl. Moralisches Gefühl, Interesse, Würde, Menschheit, Pflicht, Rigorismus.