Willkür
Willkür. Eine Willkür ist „sinnlich“, sofern sie „pathologisch (durch Bewegursachen der Sinnlichkeit) affiziert“ ist; sie heißt „tierisch“ (arbitrium brutum), wenn sie „pathologisch nezessitiert“ werden kann. „Die menschliche Willkür ist zwar ein arbitrium sensitivum, aber nicht brutum. sondern liberum, weil Sinnlichkeit ihre Handlung nicht notwendig macht, sondern dem Menschen ein Vermögen beiwohnt, sich unabhängig von der Nötigung durch sinnliche Antriebe von selbst zu bestimmen.“ Diese Unabhängigkeit ist Freiheit (s. d.) im praktischen Sinne, KrV tr. Dial. 2. B. 2. H. 9. Abs. IX (I 470—Rc 604). Die „Freiheit der Willkür“ hat das Eigene, „daß sie durch keine Triebfeder zu einer Handlung bestimmt werden kann, als nur sofern der Mensch sie in seine Maxime aufgenommen hat (es sich zur allgemeinen Regel gemacht hat, nach der er sich verhalten will); so allein kann eine Triebfeder, welche sie auch sei, mit der absoluten Spontaneität der Willkür (der Freiheit) zusammen bestehen“, Rel. 1. St. Anmerk. (IV 22 f.); vgl. Anthr. 1. T. § 8 (IV 34). „Das Begehrungsvermögen nach Begriffen, sofern der Bestimmungsgrund desselben zur Handlung in ihm selbst, nicht in dem Objekte angetroffen wird, heißt ein Vermögen, nach Belieben zu tun oder zu lassen. Sofern es mit dem Bewußtsein des Vermögens seiner Handlung zur Hervorbringung des Objekts verbunden ist, heißt es Willkür; ist es aber damit nicht verbunden, so heißt der Aktus derselben (der Begehrung) ein Wunsch.“ „Die Willkür, die durch reine Vernunft bestimmt werden kann, heißt die freie Willkür. Die, welche nur durch Neigung (sinnlichen Antrieb, Stimulus) bestimmbar ist, würde tierische Willkür (arbitrium brutum) sein. Die menschliche Willkür ist dagegen eine solche, welche durch Antriebe zwar affiziert, aber nicht bestimmt wird, und ist also für sich (ohne erworbene Fertigkeit der Vernunft) nicht rein; kann aber doch zu Handlungen aus reinem Willen bestimmt werden“, MS Einl. I (III 13 f.). Vgl. Autonomie, Wille, Freiheit.