Weltbürgerrecht
Weltbürgerrecht s. Völkerbund, Völkerrecht. Das Recht, sofern es auf „die mögliche Vereinigung aller Völker in Absicht auf gewisse allgemeine Gesetze ihres möglichen Verkehrs“ geht, kann das „weltbürgerliche (ius cosmopoliticum)“ genannt werden. Es ist die „Vernunftidee einer friedlichen, wenngleich noch nicht freundschaftlichen, durchgängigen Gemeinschaft aller Völker auf Erden“, MSR § 62 (III 182 ff.); vgl. Z. ew. Fried. 2. Abs. 3. Definitivartikel (VI 135 ff.). Ideal ist ein „weltbürgerlicher Zustand“ als „der Schoß, worin alle ursprünglichen Anlagen der Menschengattung entwickelt werden“, G. i. weltbürg. Abs. 8. Satz (VI 18); vgl. Geschichte.