Allgemeiner Wille
Wille, allgemeiner. Quelle des Rechts ist die „kollektive Einheit des vereinigten Willens“, der „gemeinschaftliche Wille“ des Volkes, Z. ew. Fried. Anh. I (VI 162). Als Grundgesetz beruht der „ursprüngliche Vertrag“ (s. d.) auf dem „allgemeinen (vereinigten) Volkswillen“, Theor. Prax. II (VI 92). „Der allgemeine Wille des Volks ist nicht der Wille aller über einen gegebenen Fall, sondern derjenige, der diese verschiedenen Willen bloß verknüpft, d. i. der gemeinschaftliche Wille, der für alle beschließt, also die bloße Idee der bürgerlichen Einheit“, Lose Bl. F 18. Vgl. Recht, Staat, Sittlichkeit, Vertrag, Staatsverfassung.