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Vertrag

Vertrag ist „der Akt der vereinigten Willkür zweier Personen, wodurch überhaupt das Seine des einen auf den anderen übergeht“, MSR § 18 (III 84). — „Ursprünglicher Vertrag“ ist das „Grundgesetz, das nur aus dem allgemeinen (vereinigten) Volkswillen entspringen kann“ und welches für alle bestimmt, was ihnen rechtlich erlaubt oder unerlaubt sein soll, Theor. Prax. II (VI 92). Auf diesem ursprünglichen Kontrakt allein kann „eine bürgerliche, mithin durchgängig rechtliche Verfassung unter Menschen“ gegründet und eine gemeines Wesen errichtet werden. Aber dieser Vertrag „als Koalition jedes besonderen und Privatwillens in einem Volk zu einem gemeinschaftlichen und öffentlichen Willen (zum Behuf einer bloß rechtlichen Gesetzgebung)“ „ist keineswegs als ein Faktum vorauszusetzen nötig (ja als ein solches gar nicht möglich) ... Sondern es ist eine bloße Idee der Vernunft, die aber ihre unbezweifelte (praktische) Realität hat: nämlich jeden Gesetzgeber zu verbinden, daß er seine Gesetze so gebe, als sie aus dem vereinigten Willen eines ganzen Volkes haben entspringen können, und jeden Untertan, sofern er Bürger sein will, so anzusehen, als ob er zu einem solchen Willen mit zusammengestimmt habe. Denn das ist der Probierstein der Rechtmäßigkeit eines jeden öffentlichen Gesetzes. Ist nämlich dieses so beschaffen, daß ein ganzes Volk unmöglich dazu seine Einstimmung geben könnte ..., so ist es nicht gerecht; ist es aber nur möglich, daß ein Volk dazu zusammenstimme, so ist es Pflicht, das Gesetz für gerecht zu halten: gesetzt auch, daß das Volk jetzt in einer solchen Lage oder Stimmung seiner Denkungsart wäre, daß es, wenn es darum befragt würde, wahrscheinlicherweise seine Beistimmung verweigern würde“, ibid. Folgerung (VI 94 f.). Vgl. Staat, Staatsverfassung, Friede.