Verfassung
Verfassung s. Staatsverfassung. „Ein Staat kann sich auch schon republikanisch regieren, wenn er gleich noch der vorliegenden Konstitution nach despotische Herrschermacht besitzt; bis allmählich das Volk des Einflusses der bloßen Idee der Autorität des Gesetzes (gleich als ob es physische Gewalt besäße) fähig wird und sonach zur eigenen Gesetzgebung (welche ursprünglich auf Recht gegründet ist) tüchtig befunden wird“. Z. ew. Fried. Anh. I (VI 154). Vgl. Staat, Friede, Völkerreich, Geschichte, Gesellschaft, Kultur.