Reine Vernunft
Vernunft, reine: „Vernunft an sich“, „von der Sinnlichkeit unabhängige Vernunft“ (wenn auch durch den immanenten Gebrauch der Vernunftbegriffe auf die in den Sinnen gegebene Erfahrung bezogen) s. Kritik der reinen Vernunft, Vernunft (im engeren Sinn).
„Reine“ Vernunft ist diejenige, „welche die Prinzipien, etwas schlechthin a priori zu erkennen, enthält“, KrV Einl. VII (I 67—Rc 83). Reine Vernunft ist „eine so abgesonderte, in ihr selbst so durchgängig verknüpfte Sphäre, daß man keinen Teil derselben antasten kann, ohne alle übrigen zu berühren, und nichts ausrichten kann, ohne vorher jedem seine Stelle und seinen Einfluß auf den anderen bestimmt zu haben“, Prol. Vorr. (III 11). In der reinen Vernunft selbst liegen die Elemente und Gesetze ihres reinen Gebrauchs, ibid. § 4 (III 24 f.); vgl. § 31 (III 74 f.). Reine Vernunft ist „das Vermögen der Erkenntnis aus Prinzipien“, und zwar handelt es sich hier um die „Vernunft in ihrem theoretischen Gebrauche“. Sie ist das Vermögen, „nach Prinzipien a priori zu urteilen“. Eigentlich sichert die Kritik dem Verstand (s. d.) als Vermögen konstitutiver Erkenntnisprinzipien a priori den sicheren Besitz. „Ebenso ist der Vernunft, welche nirgend als lediglich in Ansehung des Begehrungsvermögens konstitutive Prinzipien a priori enthält, in der Kritik der praktischen Vernunft ihr Besitz angewiesen worden“, während in der Kritik der reinen Vernunft nur die regulative Bedeutung der Ideen (s. d.) der Vernunft festgestellt wird. Schließlich gehört als ein notwendiges Bestandstück zum Ganzen der Kritik der reinen Vernunft auch eine Kritik der Urteilskraft (s. Urteilskraft, Kritik der), KU Vorr. (II 1 f.). — Reine Vernunft, d. h. „das Vermögen, überhaupt a priori etwas zu erkennen“, Fortschr. d. Metaph. Beilage I Einl. (V 3, 151). Sie ist „das Vermögen, unabhängig von Erfahrung, mithin von Sinnenvorstellungen, Dinge zu erkennen“, ibid. Beilage I, 2. Abs. (V 3, 166). Vgl. A priori, Kategorie, Grundsätze, Transzendental, Verstand, Metaphysik.