Heiligkeit
Heiligkeit. Ein „heiliger“, schlechterdings guter Wille ist der Wille, „dessen Maximen notwendig mit den Gesetzen der Autonomie zusammenstimmen“, GMS 2. Abs. (III 66). Ein solcher Wille bedarf keiner Gebote, keiner Imperative, ibid. (III 35). Die „Menschheit“ (s. d.) in unserer Person ist heilig, KpV 1. T. 2. B. 2. H. V (II 168). Heiligkeit ist die „völlige Angemessenheit des Willens ... zum moralischen Gesetze“. Sie ist eine Vollkommenheit, deren kein vernünftiges Wesen der Sinnenwelt in einem Zeitpunkt seines Daseins fähig ist. Da sie aber „gefordert“ wird, so kann sie nur in einem ins Unendliche gehenden Progreß erreicht werden, und dies führt zum Postulat der Unsterblichkeit (s. d.), ibid. IV (II 156 ff.). Heiligkeit ist das Ziel, nach dem die Menschen streben sollen; die Nächstenliebe des Christentums (s. d.) gehört zu den Vorschriften der Heiligkeit, Rel. 4. St. 1. T. 1. Abs. (IV 186 f.). Das Sittengesetz selbst ist heilig, ibid. 2. T. § 3, 4. Anm. (IV 216). Das „ursprünglich Gute“ ist die Heiligkeit der Maximen in Befolgung seiner Pflicht, ibid. 1. St. Allg. Anmerk. (IV 50 ff.); vgl. Böse. Ein „heiliger“ Wille wäre ein solcher, „der keiner dem moralischen Gesetze widerstreitenden Maximen fähig wäre“. Diese Heiligkeit des Willens ist „eine praktische Idee, welche notwendig zum Urbilde dienen muß, welchem sich ins Unendliche zu nähern das einzige ist, was allen endlichen vernünftigen Wesen zusteht, und welche das reine Sittengesetz, das darum selbst heilig heißt, ihnen beständig und richtig vor Augen hält, von welchem ins Unendliche gehenden Progressus seiner Maximen und Unwandelbarkeit derselben zum beständigen Fortschreiten sicher zu sein: d. i. Tugend, das Höchste ist, was endliche praktische Vernunft bewirken kann, die selbst wiederum wenigstens als natürlich erworbenes Vermögen nie vollendet sein kann...“, KpV 1. T. 1. B. 1. H. § 7 (II 42 f.). Das moralische Gesetz ist für den Willen eines allervollkommensten Wesens ein „Gesetz der Heiligkeit“, für den Willen endlicher Wesen ein „Gesetz der Pflicht“, ibid. 3. H. (II 106). Vgl. Liebe, Pflicht, Menschheit, Gott.