Feststellung der Kurse


Die einzelnen Geschäftsabschlüsse an der Börse kommen natürlich zu verschiedenen Preisen zustande. Es differieren oft alle einzelnen Abschlüsse voneinander. Immerhin liegt es, wie früher (S. 276 f.) erörtert wurde, im Wesen jedes Marktes, daß die verschiedenen Preise, da ja Verkäufer und Käufer an Ort und Stelle sind, da die Gebote und Abschlüsse sich öffentlich für jeden hörbar vollziehen und die Reflektanten miteinander konkurrieren, in jedem gegebenen Moment nicht nennenswert voneinander abweichen werden. Darauf beruht die Möglichkeit der Kursnotizen, deren außerordentliche Bedeutung gleichfalls schon früher (S. 277) besprochen ist. – Für welche Gegenstände Kurse notiert werden, ergibt sich bei Produkten, die sich ja ihrer Art nach nicht ändern und neu entstehen, aus dem tatsächlichen Vorhandensein oder Fehlen eines börsenmäßigen Handels von selbst. Hingegen werden fortwährend neue Wertpapiere durch Entstehung von Aktiengesellschaften, Schuldaufnahmen usw. geschaffen, und da diese doch unter Umständen recht zweifelhafte Existenzen sind, so haben alle größeren Börsen die Bestimmung, daß im amtlichen Kursblatte eine Notiz erst nach besonderer Zulassung des Papiers dazu stattfinden darf. Regelmäßig dürfen da, wo noch vereidigte Makler oder ähnliche amtliche Vermittler bestehen, diese vorher kein Geschäft darin vermitteln. – Der Antrag auf Zulassung eines Papiers zur Notiz wird regelmäßig von dem- oder denjenigen Bankhäusern ausgehen, welche dasselbe »emittieren«, d.h. dem Ausgeber des Papiers (z.B. dem Staat, welcher die Anleihe »aufnehmen«, d.h. die Schuldscheine verkaufen möchte, dem Verband von Personen, welche eine Aktiengesellschaft »gründen« möchten und dazu noch weitere Teilnehmer brauchen) abnehmen, um es beim Anlage suchenden Publikum durch öffentliche Aufforderung zur »Subskription« unterzubringen. Zwar kommt es in großem Umfang vor, daß ein Wertpapier ohne formelle öffentliche »Emission« und die sich daran anschließende Einführung an der Börse beim Publikum eingebürgert wird, durch Privatempfehlung von Bankiers an ihre Kunden in Verbindung mit Zeitungsreklame. So zur Zeit die mehrfach recht elenden überseeischen Goldminenaktien, welche unter Umgehung der deutschen Börsen »eingeschmuggelt« werden. Aber solide Kapitalisten werden regelmäßig nur solche Papiere zu kaufen geneigt sein, welche sie gegebenenfalls jederzeit an einer deutschen Börse zu verkaufen in der Lage sind, zu einem Preise, den ihnen ein deutsches Kursblatt zeigt. Die Zulassung zur Börse ist deshalb von gewaltiger Bedeutung für die Frage, in welchen Papieren die Nation im allgemeinen ihre Ersparnisse anlegt. Mit Recht wird deshalb verlangt, daß die Behörden – regelmäßig gewählte Börsenausschüsse – welche darüber entscheiden, mehr als bisher, wo meist nur die äußere Ordnungsmäßigkeit des Papiers geprüft wurde, auch die »Güte«, d.h. die voraussichtliche Zahlungsfähigkeit des Ausgebers prüfen. Allzuviel darf man freilich nicht erwarten, auch nicht von einer noch so umfassenden Staatsaufsicht darüber. An den argentinischen Anleihen hat Deutschland mehrere hundert Millionen verloren, und als schließlich die Banken, bemerkend, daß das Land über seine Verhältnisse lieh, den weiteren Kredit verweigerten, suchte das Auswärtige Amt sie aus politischen Gründen umzustimmen. Gerade bei solchen Objekten würde eben oft nur langjähriges Studium ein wirkliches Urteil ergeben.

Die Art der Feststellung der Kurse in den gehandelten und zugelassenen Objekten ist verschieden. Teilweise – so in Amerika – notiert man den Kaufpreis jedes Geschäfts, welches die Parteien zu diesem Zweck anzeigen. An diesen Anzeigen haben insbesondere die Kommissionäre ein Interesse, da sie, wie wir sehen werden, auf Grund der notierten Preise mit ihren Kunden abrechnen. Meist aber werden aus den Maklern Auskunftspersonen ausgewählt, welche über die Kurse, zu denen gehandelt ist, einem Börsenbeamten Angaben machen. Dabei kann dann z.B. – wie es oft geschieht – der am Anfang und der am Schluß der Börsenzeit vorhanden gewesene Preisstand und außerdem noch der niedrigste und höchste während derselben in einem Abschluß erreichte Preis notiert werden. Oder man sucht etwa festzustellen, zu welchem Preise man mit einiger Sicherheit nach den bekannt gewordenen Verkaufsangeboten noch Quantitäten des betreffenden Objektes hätte kaufen können und zu welchem man andererseits nach den bekannt gewordenen Kaufsangeboten hätte verkaufen können und notiert je nach den Ergebnissen des Verkehrs den ersten als Angebots-(»Brief–«) oder den letzten als Nachfrage-(»Geld–«)Preis, oder beide zusammen, oder einen von ihnen neben einem Preis, der ergibt, zu welchen Kursen Geschäfte zustande gekommen sind20.

 

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20 Z.B.: »2491/2 B. 2483/4 G.« – »249 bz.« heißt, daß zu diesem Preis Abschlüsse gemacht worden sind, »249 bz.B.«, daß zu diesem Preis Geschäfte zustande kamen, aber noch ein weiteres Angebot da war. Hier kann ich auf Einzelheiten und Besonderheiten (z.B. der Berliner Notiz) nicht eingehen.

 


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