Börsen in Deutschland


Die deutschen Börsen sehen sich untereinander verschieden an. Greifen wir die größten: also die Berliner, Hamburger, Frankfurter heraus, so finden wir zunächst, daß die Börsen für alle Arten Geschäfte – in Effekten und Produkten – an demselben Ort zusammengelegt, konzentriert sind, was in Frankreich und England regelmäßig nicht der Fall ist. Innerhalb des Börsengebäudes scheiden sich natürlich die einzelnen »Märkte«. So finden die Produktengeschäfte in Berlin im hintersten der drei großen Räume des Börsensaales statt, und innerhalb der Fondsbörse haben wieder die einzelnen großen Papiere: Russische Banknoten, Diskonto-Kommandit-Aktien usw. ihre Stelle, wo gewohnheitsmäßig sich in ihnen der Handel vollzieht. – Näher zugesehen, sieht ferner die Hamburger Börse anders aus als die preußischen. Die Hamburger Börse ist ein überdeckter Markt. »Das gesamte männliche anständige Publikum« kann sie besuchen; wem sie gerade auf dem Wege liegt, der benutzt sie als Durchgang. Schiffer und fremde durchreisende Kaufleute besuchen sie und schließen dort Fracht- und andere Geschäfte ab. An ständigen Besuchern finden wir neben den berufsmäßigen Börsenhändlern, die entweder für sich oder als Kommissionäre für andere Geschäfte machen, die Makler. Es existieren aber keinerlei nach Art der Pariser Agenten bevorrechtigte Vermittler, es steht jedem frei, das Maklergewerbe auszuüben, er hat sich nur den allgemeinen Pflichten jedes Maklers – Führung bestimmter Bücher, in denen er die vermittelten Geschäfte notiert, Ausstellung der Schlußnoten (s. o.) usw. – zu unterziehen. Hier ist also das Prinzip des »freien Marktes« konsequent durchgeführt. Nur die äußere Leitung hat die Handelskammer, eine staatlich eingerichtete Vertretung der Kaufmannschaft. – Ein eigentümliches Mittelding zwischen den streng geschlossenen Börsenkorporationen Englands und Amerikas und dem Zustand in Hamburg stellen nun die preußischen, so namentlich die Berliner Börse dar. Die preußischen Börsen sind staatlich konzessioniert und stehen unter der Leitung der Handelskammern, d.h. der gewählten Vertretungsorgane des größeren Handelsstandes, in Berlin der ähnlich gearteten »Aeltesten der Kaufmannschaft«. Diese entscheiden in letzter Instanz über die für die Geschäfte maßgebenden Usancen und bestellen (in der Hauptsache) die Organe – Börsenkommissare und Deputierte –, welche die äußere Ordnung auf der Börse aufrechtzuerhalten haben, daneben Schiedsgerichte zur Entscheidung solcher Streitigkeiten, welche freiwillig vor sie gebracht werden, – in einzelnen, hier nicht weiter interessierenden Streitfragen, sind nach den Geschäftsbedingungen die Parteien verpflichtet, der Entscheidung derartiger Schiedsgerichte sich zu unterwerfen. Ein geschlossener Verein ist die Börse nicht, andererseits hat auch nicht jeder Zutritt, sondern dazu bedarf es des Besitzes einer Einlaßkarte. Diese aber wird gegen eine nicht erhebliche Gebühr jedem Einheimischen erteilt, der glaubhaft dartut, daß er zum Zweck des Handels die Börse besuchen will und von Mitgliedern der Börse zur Aufnahme empfohlen wird – eine Empfehlung, die den, der sie gibt, zu nichts verpflichtet und deshalb von jedem ohne Ausnahme erlangt werden kann. Zeitweise ausgeschlossen werden Leute, welche die Ordnung stören, Börsenmitglieder beleidigen, falsche Gerüchte verbreiten und Zahlungsunfähige – eine Disziplin aber von der Strenge der englischen existiert auf unserer Börse nicht. Auch frühere Bankerotteure erhalten regelmäßig nach einiger Zeit wieder Zutritt. Die Machtmittel der Börsenvorstände sind gering. Andere Strafen als die zeitweise Ausschließung gibt es gegen Händler nicht*).

 

_______________

*) Auf Grund einer rein privaten Abmachung z.B. mit einer größeren Anzahl Firmen haben die Aeltesten in letzter Zeit begonnen, auf ein besonderes ehrenrühriges Verfahren: den Abschluß von Geschäften mit Kommis usw. ohne Wissen des Prinzipals – wodurch erstere zur Untreue geradezu verleitet werden – eine »Rüge« zu setzen. Wenn aber ein so »Gerügter« sich die Rüge einfach verbittet, wäre damit die Sache erledigt, denn ein Recht dazu existiert nicht.


 © textlog.de 2004 • 16.11.2024 12:41:49 •
Seite zuletzt aktualisiert: 27.10.2004 
bibliothek
text
  Home  Impressum  Copyright