Freiheit der Einbildungskraft
Freiheit der Einbildungskraft. Die „Freiheit der Einbildungskraft (also der Sinnlichkeit unseres Vermögens) wird in der Beurteilung des Schönen mit der Gesetzmäßigkeit des Verstandes als einstimmig vorgestellt (im moralischen Urteile wird die Freiheit des Willens als Zusammenstimmung des letzteren mit sich selbst nach allgemeinen Vernunftgesetzen gedacht)“, KU § 59 (II 214). Die Freiheit der Einbildungskraft besteht darin, „daß die Einbildungskraft ohne Begriff schematisiert“, ibid. § 35 (II 137); vgl. § 40 (II 147). Vgl. Einbildungskraft, Geschmacksurteil, Spiel.