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Partikuläre Urteile

Partikuläre Urteile. Im partikulären Urteil wird ein Teil eines Begriffes unter die Sphäre eines anderen beschlossen. Sollen solche Urteile durch die Vernunft eingesehen werden, so muß das Subjekt ein weiterer Begriff als das Prädikat sein, Log. § 21 (IV 111 f.); vgl. Allgemeine Urteile.