Problematische Urteile
Problematische Urteile. „Problematische Urteile sind solche, wo man das Bejahen oder Verneinen als bloß möglich (beliebig) annimmt.“ Der problematische Satz ist also derjenige, „der nur logische Möglichkeit (die nicht objektiv ist) ausdrückt, d. i. eine freie Wahl, einen solchen Satz gelten zu lassen, eine bloß willkürliche Aufnehmung desselben in den Verstand“. Solche Urteile können falsch und doch „Bedingungen der Erkenntnis der Wahrheit“ sein, KrV tr. Anal: § 9 (I 125 f.—Rc 145 f.). Die problematischen Urteile sind von dem Bewußtsein der bloßen Möglichkeit des Urteilens begleitet. Sie sind Urteile, „deren Materie gegeben ist mit dem möglichen Verhältnisse zwischen Prädikat und Subjekt“, Log. § 30 (IV 119); vgl. Satz, Vernunftgebrauch.