Neue Freie Jurisprudenz


Jurist. Die ›Neue Freie Presse‹ vertrottelt zusehends. So oft sie eine Berichtigung abgedruckt hat, beteuert sie im Jammerton, dass sie nicht verpflichtet gewesen wäre, sie zu drucken. Aber die Berichtigung des Herrn v. Taussig war so gesetzlich wie die des Magistrats, der den Bericht über einen Vortrag des Oberbaurates Ohmann mit dem § 19 korrigiert hatte. Der § 19 gestattet die Berichtigung von Tatsachen, und der Magistrat hat die Tatsachen, die der Vortragende mitgeteilt und die die ›Neue Freie Presse‹ weiterverbreitet hatte, berichtigt. »Wenn die Auslegung, welche der Wiener Magistrat dem § 19 gibt, die richtige wäre, dann könnte jeder Bericht aus dem Reichsrat, aus dem Landtage, aus dem Wiener Gemeinderat den Gegenstand von endlosen Berichtungen bilden.« Kann er auch! Und jeder Gerichtssaalbericht dazu. Die »Öffentlichkeit« einer Beleidigungsverhandlung bedeutet z. B. gewiß nicht die Immunität für den Zeitungsbericht, der die Beleidigung wiederholt. Auf die Unwissenheit, die sich das Publikum in diesen Dingen bewahrt hat, baut sich ein System journalistischer Infamie. Bei uns ist der Fall möglich — und er hat sich oft erreignet —, dass jemand straflos ausgeht, der einen andern zwar beleidigt hat, dem aber die »Öffentlichkeit« der Beleidigung nicht nachgewiesen werden konnte, und dass erst am andern Tage Zeitungen, die über die Verhandlung berichten, die Öffentlichkeit zum Zeugen der Injurien anrufen. So dumm aber ist selbst die ›Neue Freie Presse‹ nicht, dass sie im Ernst glaubte, das Gesetz gestatte es nicht, wegen Beleidigungen, die ein Berichterstatter aus einer Gerichtsverhandlung verbreitet, das Blatt zu klagen, wegen der Mitteilung falscher Tatsachen, die in einem Vortrag enthalten waren, dem Blatt eine Berichtigung zu schicken. Jede Beleidigung, jede Lüge müßte bloß in die Form eines Zitats gekleidet werden, um nach dieser Auffassung straflos zu bleiben. Wenn die ›Neue Freie Presse‹ jemand einen Schuft nennen will, brauchte sie bloß den Gemeinderatsbericht um ein Aperçu zu vermehren. Und wenn sie eine Tatsache behaupten will, die in Abrede gestellt werden könnte, brauchte sie bloß zu melden, gestern habe ein Vortrag stattgefunden und der Redner habe es gesagt.

 

 

Nr. 214-215, VIII. Jahr

22. Dezember 1906.


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