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I. [Das Vorschreiten der Differenzierung des Menschen und der Indifferenz des Geldes als Ursache ihrer wachsenden Inadäquatheit]

 

Dem Abrücken des Persönlichkeitswertes vom Geldwert, der sich in dem Herabsinken der Geldstrafe zum niedrigsten Strafquale ausspricht, steht indes selbst nun wieder eine Gegenbewegung gegenüber. Die rechtlich vergeltende Reaktion auf Unrecht und Schädigungen nämlich, die einer dem anderen antut, beschränkt sich mehr und mehr auf diejenigen Fälle, in denen das Interesse des Geschädigten in Geld ausdrückbar ist. Dies wird, wenn wir die Reihe der Kulturstadien überblicken, bei einer ganz tiefen Stufe weniger der Fall sein, als bei einer etwas höheren; hier aber wieder mehr als auf einer noch höheren. Dies liegt etwa da besonders deutlich vor, wo städtische Verhältnisse gegenüber ländlichen dem Geld erhebliche Wichtigkeit zuwachsen lassen, während das Gesamtniveau beider ein relativ niedriges ist: so besteht im jetzigen Arabien die Blutrache unter den Wüstenbewohnern, während in den Städten Wergeld gezahlt wird. In dem wirtschaftlich interessierten städtischen Leben liegt es eben näher, die Bedeutung eines Menschen durch eine Geldsumme zu interpretieren. Wie sehr sich das nun dahin zuspitzt, gerade der im Geldwert abzumessenden Beschädigung einen besonderen Anspruch auf strafrechtliche Sühne zuzubilligen, das tritt jetzt besonders deutlich an dem Begriffe des Betruges hervor, den erst eine durchgehends auf Geld gestellte Ordnung des Lebens ganz eindeutig zu fixieren gestattete. Das deutsche Strafgesetzbuch läßt nämlich als strafwürdigen Betrug nur gelten, wenn jemand die Vorspiegelung falscher Tatsachen »in der Absicht, sich oder einem Anderen einer rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen« begeht. Die Untersuchung der anderen Fälle, in denen dies Gesetzbuch betrügerische Vorspiegelungen bestraft, ergibt nur noch zwei, höchstens drei, in denen die individuelle Schädigung des Betrogenen den Grund der Bestrafung ausmacht: die Verführung eines Mädchens unter der Vorspiegelung der Ehe, die Herbeiführung des Eheschlusses unter betrügerischem Verschweigen von Ehehindernissen, die wissentlich falsche Denunziation. Prüft man die übrigen Fälle, in denen betrügerische Vorgaben mit Strafe bedroht werden, so zeigen sie sich als solche, in denen kein individuelles, sondern prinzipiell nur das staatliche Interesse geschädigt wird: Meineid, Wahlfälschungen, falsche Entschuldigungen bei Schöffen, Zeugen und Geschworenen, Angaben falscher Namen und Titel zuständigen Beamten gegenüber usw.; ja selbst in diesem Fall des staatlichen Interesses wird die Strafe überhaupt oder ihre Höhe oft daran geknüpft, daß ein ökonomisches Interesse den Täter bestimmt hat. So wird die Fälschung von Pässen, Dienstbüchern usw. mit dem Zusatz unter Strafe gestellt, daß sie »zum Zwecke des besseren Fortkommens« geschehe; so wird, ganz besonders charakteristisch, die Fälschung des Personenstandes (Kindesunterschiebung usw.) mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, aber, »wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde«, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Wie nun eine Kindesunterschiebung zweifellos aus sehr viel unsittlicheren und verbrecherischeren Motiven als aus Gewinnsucht geschehen kann und so der schlimmere Verbrecher bloß, weil er kein Geldinteresse hatte, eine relativ große Milde der Bestrafung erfährt -, so ist es auch im allgemeinen kein Zweifel, daß unzählige betrügerische Vorspiegelungen das Glück, die Ehre und alle Güter von Menschen überhaupt vernichten können, ohne Strafe zu finden, es sei denn, daß der Betrüger dabei einen »Vermögensvorteil« gesucht hat. Indem das Vermögensinteresse so von vornherein in den Begriff des Betruges hineingelegt ist, wird zwar für die Kriminalpraxis jene Einfachheit und Klarheit gewonnen, die der Reduktion auf Geld allenthalben eigen ist - aber um den Preis, das Rechtsgefühl sehr unbefriedigt zu lassen. Aus dem ganzen Umkreis der Beschädigungen, die jemand durch Betrug erleiden kann, wird gerade nur die in Geld ausdrückbare zu strafrechtlicher Verfolgung herausgehoben und dadurch als diejenige bezeichnet, die allein eine Sühne vom Standpunkt der gesellschaftlichen Ordnung aus fordere. Da die Absicht des Gesetzes doch sein muß, alle betrügerische Vernichtung personaler Werte zu bestrafen, so kann es nur von der Voraussetzung ausgehen, daß alle auf diese Art zerstörbaren Werte ein Geldäquivalent besitzen. Es kommt hier also die Idee des Wergeldes, wenngleich in rudimentärer Form, wieder zur Geltung. Wenn dieser Idee gemäß eine Vernichtung personalen Wertes durch Hingabe von Geld an den Beschädigten ausgeglichen werden konnte, so war die Voraussetzung, daß dieser Wert eben auf Geld reduzierbar ist. Das moderne Strafrecht lehnt freilich die Konsequenz ab, daß die betrügerische Schädigung durch Geldhingabe des Täters an den Beschädigten hinreichend gesühnt sei; aber an dem Objekte der Tat läßt sie die Vorstellung haften, daß jeder durch Betrug entreißbare Wert sich in einer Geldsumme müsse darstellen lassen.

 


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