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Tugendlehre

Tugendlehre. Alle Pflichten (s. d.) als solche gehören zur Ethik, aber ihre Gesetzgebung (s. Gesetz) kann außerhalb dieser liegen; Pflicht und Gesetz können aus der Rechtslehre als gegeben genommen werden. Die Ethik lehrt in solchen Fällen nur, daß die Idee der Pflicht allein (auch ohne Zwang) zur Triebfeder hinreicht. Die Pflichten (s. d.) nach der „rechtlichen Gesetzgebung“ (s. Recht) können nur äußere Pflichten sein, „weil diese Gesetzgebung nicht verlangt, daß die Idee dieser Pflicht, welche innerlich ist, für sich selbst Bestimmungsgrund der Willkür des Handelnden sei und, da sie doch einer für Gesetze schicklichen Triebfeder bedarf, nur äußere mit dem Gesetze verbinden kann“. Die „ethische Gesetzgebung“ dagegen geht auf alles, was Pflicht ist und schließt die innere Triebfeder der Handlung (die Idee der Pflicht) in ihr Gesetz mit ein. Alle Pflichten gehören zur Ethik, aber ihre Gesetzgebung ist nicht immer in ihr enthalten. „Rechtslehre und Tugendlehre unterscheiden sich also nicht sowohl durch ihre verschiedenen Pflichten, als vielmehr durch die Verschiedenheit der Gesetzgebung, welche die eine oder die andere Triebfeder mit dem Gesetze verbindet.“ „Die ethische Gesetzgebung ... ist diejenige, welche nicht äußerlich sein kann; die juridische ist, welche auch äußerlich sein kann“, MS Einl. III (III 21 f.). Die Tugendlehre (Ethik) kann nicht auf einem Gefühl basieren, sie beruht auf Grundsätzen der Vernunft und bedarf einer „Metaphysik“ (eines Systems reiner Vernunftbegriffe), „metaphysischer Anfangsgründe“, um als wahre Wissenschaft (systematisch) aufzutreten. Vom Gesetz muß man ausgehen, um von da aus die Pflichten zu bestimmen, MST Vorr. (III 211 ff.). Die allgemeine Pflichtenlehre ist in dem Teile, der „nicht die äußere Freiheit, sondern die innere unter Gesetze bringt“, eine Tugendlehre, ibid. Einl. I (III 219). Vgl. Tugendpflicht, Ethik, Sittlichkeit.