Tugendpflicht
Tugendpflicht. Es korrespondiert aller ethischen Verbindlichkeit der Tugendbegriff, aber nicht alle ethischen Pflichten sind Tugendpflichten. Diejenigen sind es nicht, welche bloß das Förmliche der sittlichen Willensbestimmung betreffen. „Nur ein Zweck, der zugleich Pflicht ist, kann Tugendpflicht genannt werden.“ Sie beruht auf dem „freien Selbstzwange“ allein, MST Einl. II (III 222). Die Tugendpflichten sind „weite“ Pflichten (s. d.); ihre Erfüllung ist „Verdienst“, ibid. VII (III 231). Sie gehen auf eigene Vollkommenheit (s. d.) und fremde Glückseligkeit (s. d.). — Die Tugendpflicht ist die Verbindlichkeit zu der Maxime der Tugend (s. d.). Schema der Tugendpflichten:
Das oberste Prinzip der Tugendlehre ist: „Handle nach einer Maxime der Zwecke, die zu haben für jedermann ein allgemeines Gesetz sein kann.“ Es ist Pflicht, „den Mensche n überhaupt sich zum Zwecke zu machen“. Dieser kategorische Imperativ (s. d.) verstattet keinen Beweis, aber eine „Deduktion“ aus der reinen praktischen Vernunft: „Was im Verhältnis der Menschen zu sich selbst und anderen Zweck sein kann, das ist Zweck vor der reinen praktischen Vernunft, denn sie ist ein Vermögen der Zwecke überhaupt.“ „Die reine Vernunft aber kann a priori keine Zwecke gebieten, als nur sofern sie solche zugleich als Pflicht ankündigt; welche Pflicht alsdann Tugendpflicht heißt“, MST Einl. IX (III 237 f.). Das oberste Prinzip der Tugendlehre ist „synthetisch“. Denn es geht über den Begriff der äußeren Freiheit hinaus und verknüpft nach allgemeinen Gesetzen mit demselben noch einen Zweck, den es zur Pflicht macht, ibid. X (III 238). Vgl. Gottseligkeit.