1092. Nachteil¹⁾. Schaden²⁾. Verlust³⁾. Abbruch⁴⁾.
Alles, was für eine Person oder Sache ein Übel ist und die Vollkommenheit derselben verletzt oder vermindert, ist ein Schaden (mhd. schade, ahd. scado, eig. Verletzung, Verderben; Gegens. Nutzen). Ein Nachteil (eig. der Teil, welchen jemand nach den anderen erhält, nachdem diese schon ihren Teil genommen haben. Gegens. Vorteil, vgl. Art. 709; auf die alte Beuteteilung zurückgehend) ist das Schlimme, was für jemand aus einer Sache unmittelbar hervorgeht im Vergleich zu anderen, die sich in einer günstigeren Lage befinden; dieses Schlimme braucht nicht eine Verminderung des Eigentums zu sein, es kann auch darin bestehen, daß irgendeine Verbesserung gehindert wird u. dgl. Ein Verlust (Gegens. Gewinn, vgl. Art. 709) ist immer das Abhandenkommen eines Gutes; Abbruch ist der Verlust, sofern er von einem anderen in gewaltsamer und empfindlicher Weise bewirkt wird. Man sagt einen Verlust erleiden und jemand Abbruch tun. Wenn sich in einem Orte ein neuer Kaufmann niederläßt, so tut er den anderen Kaufleuten, die denselben Handelszweig vertreten, Abbruch, und diese erleiden dadurch manchen Verlust. Der neue Kaufmann ist aber gegen die anderen im Nachteil, weil er erst einen Kreis von Käufern gewinnen muß.