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1053. Mitbürger¹⁾. Mitbewohner²⁾.

1) Fellow-citizen, fellow-townsman. Concitoyen.
Concittadino.
2) Coinhabitant, fellow-lodger. Cohabitant.
Coabitatore, coinquilino.

Mitbewohner eines Landes, einer Stadt, eines Hauses ist jeder, der mit mir in einem Lande, einem Orte oder einem Hause wohnt, er mag Ausländer oder Inländer, Erwachsener oder Kind usw. sein. Mitbürger kann ich nur von Mitbewohnern eines Landes oder einer Stadt sagen, niemals von Mitbewohnern eines Dorfes oder eines Hauses als solchen. Aber auch nicht alle Mitbewohner eines Staates oder einer Stadt sind Mitbürger, sondern nur die Erwachsenen Mitbewohner, die auf Grund der bestehenden Gesetze nach Geburt, Staats- oder Stadtangehörigkeit usw. das Bürgerrecht besitzen oder erworben haben. Da die Universitäten früher ihre eigene Gerichtsbarkeit hatten, so nannte man alle, die immatrikuliert waren, sowie die, die an einer Universität lehrten, akademische Bürger, und diese wieder nannten sich untereinander akademische Mitbürger. Mitbewohner hätte in diesem Falle gar nicht gesagt werden können. In Dichtung und Wahrheit, im 8. Buche des II. Bandes, sagt Goethe von seinem Tischgenossen Dr. Hermann, „dem nachherigen Burgemeister von Leipzig": „Man konnte ihn wohl zu den fleißigsten der akademischen Mitbürger rechnen."