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Kategorien der Freiheit

Kategorien der Freiheit. Durch die Kategorien lassen sich auch nicht sinnliche Objekte denken, „obgleich nicht a priori bestimmen“. Kann man mittelst ihrer auch nicht das Noumenon erkennen, so bleibt doch die objektive Realität der Kategorien, die auch von Noumenen gebraucht werden können (vgl. Kausalitaet). Die Kategorie haben betreffs des Übersinnlichen objektive, aber „bloß praktisch-anwendbare“ Realität, die auf theoretische Erkenntnisse dieser Gegenstände nicht den mindesten Einfluß hat, um die Einsicht der reinen Vernunft zu erweitern. Sie haben immer nur Bezug auf „Wesen als Intelligenzen, und an diesen auch nur auf das Verhältnis der Vernunft zum Willen, mithin immer nur aufs Praktische“, KpV 1. T. 1. B. 1. H. II (II 72 ff.). Da die Begriffe des Guten (s. d.) und Bösen als Folgen der Willensbestimmung a priori eine Kausalität (s. d.) der reinen Vernunft voraussetzen, so beziehen sie sich nicht auf Objekte, sondern setzen diese als gegeben voraus. Sie sind „Modi einer einzigen Kategorie, nämlich der der Kausalität“. Diese „Kategorien der Freiheit“, die auf die Bestimmung einer freien Willkür gehen, haben statt einer Anschauungsform die „Form eines reinen Willens“ als gegeben zur Grundlage, wodurch sie „sogleich Erkenntnisse werden und nicht auf Anschauungen warten dürfen, um Bedeutung zu bekommen“, weil sie eben „die Wirklichkeit dessen, worauf sie sich beziehen (die Willensgesinnung) selbst hervorbringen, welches gar nicht die Sache theoretischer Begriffe ist“. Die „Tafel der Kategorien der Freiheit“: „1. Der Quantität. Subjektiv, nach Maximen (Willensmeinungen des Individuums). Objektiv, nach Prinzipien (Vorschriften). A priori objektive sowohl als subjektive Prinzipien der Freiheit (Gesetze). — 2. Der Qualität. Praktische Regeln des Begehrens (praeeeptivae). Praktische Regeln des Unterlassens (prohibitivae). Praktische Regeln der Ausnahmen (exceptivae). — 3. Der Relation. Auf die Persönlichkeit. Auf den Zustand der Person. Wechselseitig einer Person auf den Zustand der anderen. — 4. Der Modalität. Das Erlaubte und Unerlaubte. Die Pflicht und das Pflichtwidrige. Vollkommene und unvollkommene Pflicht“, ibid. 2. H. (II 85 f.).