Kritik der praktischen Vernunft
Kritik der praktischen Vernunft. Es ist theoretisch und praktisch von der größten Wichtigkeit, die moralischen Begriffe und Gesetze „aus reiner Vernunft zu schöpfen, reinn und unvermengt vorzutragen, ja den Umfang dieser ganzen praktischen oder reinen Vernunfterkenntnis, d. i. das ganze Vermögen der reinen praktischen Vernunft, zu bestimmen“, GMS 2 Abs. (III 33); vgl. Ethik. Nicht eine Kritik der reinen praktischen Vernunft, sondern der praktischen Vernunft (s. d.) überhaupt ist nötig. „Sie soll bloß dartun, daß es reine praktische Vernunft gebe, und kritisiert in dieser Absicht ihr ganzes praktisches Vermögen. Wenn es ihr hiermit gelingt, so bedarf sie das reine Vermögen selbst nicht zu kritisieren, um zu sehen, ob sich die Vernunft mit einem solchen als einer bloßen Anmaßung nicht übersteige (wie es wohl mit der spekulativen geschieht). Denn wenn sie als reine Vernunft wirklich praktisch ist, so beweist sie ihre und ihrer Begriffe Realität durch die Tat, und alles Vernünfteln wider die Möglichkeit, es zu sein, ist vergeblich“, KpV Vorr. (II 3). Es fragt sich hier zuerst, „ob reine Vernunft zur Bestimmung des Willens für sich allein zulange, oder ob sie nur als empirisch-bedingte ein Bestimmungsgrund desselben sein könne?“ Läßt sich ausfindig machen, daß Freiheit (s. d.) dem Willen aller vernünftigen Wesen zukomme, so bezeugt dies, daß reine Vernunft nicht nur praktisch sein kann, sondern daß sie allein praktisch sei. „Die Kritik der praktischen Vernunft überhaupt hat also die Obliegenheit, die empirisch bedingte Vernunft von der Anmaßung abzuhalten ausschließungsweise den Bestimmungsgrad des Willens allein abgeben zu wollen.“ Die Kritik der praktischen Vernunft gliedert sich in „Elementarlehre“ (Analytik, s. d., und Dialektik, s. d.) und „Methodenlehre“. Die „Dialektik“ ist hier die „Darstellung und Auflösung des Scheins in Urteilen der praktischen Vernunft“. Den Anfang machen die Grundsätze, von welchen zu den Begriffen und dann zu den Sinnen gegangen wird. Das „Gesetz der Kausalität aus Freiheit“ macht hier den Anfang und bestimmt die Gegenstände, worauf dieser praktische Grundsatz allein bezogen werden kann, ibid. Einl. (II 18 ff.).