Geltung

Geltung. (Musik) Ist in der Musik die verhältnismäßige Dauer einer Note oder vielmehr des Tones, den sie bezeichnet. Schon in der Rede beruht der Wohlklang größtenteils auf der verhältnismäßigen Länge und Kürze der Silben; aber in der Musik, wo der Gang auf das genaueste muss abgemessen sein, kommt die Richtigkeit der Bewegung und des Takts fast lediglich auf die genaueste Abmessung der Dauer eines jeden Tones an. Daher müssen die Noten jede Abmessung der Zeit genau ausdrücken.

 In den alten Zeiten wurden die Töne bloß durch Punkten oder andere Zeichen (Noten) angedeutet, aus denen man die Höhe der Töne erkennen konnte; die Dauer derselben wurde durch die prosodische Länge der Silben bestimmt. Damals hatte die Musik weder Takt noch Bewegung und der Gesang glich einem langsam fortfließenden Strom, in dessen Lauf man weder Schritte noch Abschnitte wahrnimmt. So bald man aber Takt und Rhythmus in den Gesang einführte, mussten die Noten auch von verschiedener Geltung sein. Man weiß nicht recht, zu welcher Zeit diese, an Geltung verschiedene, Noten erfunden und eingeführt worden sind. Allgemein schreibt man diese Erfindung dem Johann von Muris zu und setzt sie um das Jahr 1330. Roußeau hält sie und wie es scheint aus guten Gründen, für viel älter1.

 Anfänglich als man, wie es scheint, nur noch die Choralgesänge in Noten setzte, waren diese von fünferlei Geltung; ihre Figuren wie sie gegenwärtig geschrieben werden, ihre Namen und Geltung sind, wie hier zu sehen ist. Ehemal aber hatte dieselbe Note nicht allemal dieselbe Geltung; denn die Maxima galt bisweilen zwei, bisweilen drei Longas, nach Beschaffenheit des Modi2.

 Man hat sich lange mit diesen fünf Noten beholfen, die auch noch ietzt zum gemeinen Choralgesang hinlänglich sind. Aber nachdem die figurierte Musik aufgekommen, brauchte man auch noch mehrere Zeichen der Gattung. Die Noten und ihre Geltung, wie sie gegenwärtig in der figurierten Musik gebraucht werden, sind in dieser Vorstellung zu sehen. Die Achtelnoten werden auch einmal geschwänzt, die Sechszehntel zweimal geschwänzt u. s. f. genannt.

 Ordentlicher Weise gehen zwei Achtel auf ein Viertel; man nimmt aber auch bisweilen drei Achtel auf ein Viertel, dann werden sie Triolen genannt3.

 Diese Geltungen bestimmen aber nicht die absolute Dauer, sondern nur die Verhältnisse derselben. Denn der ganze Takt dauert, nach Beschaffenheit der Bewegung, länger oder kürzer; also ist die absolute Dauer aus der Geltung der Bewegung zugleich zu bestimmen. So gilt die zweimal geschwänzte Note zwar immer 1/16 des Takts, aber dieser Sechszehntel ist sehr kurz im Allegro und weit länger im Adagio.

 Zur Geltung rechnet man auch den hinter der Note gesetzten Punkt, der denn anzeigt, dass die Note nicht nur ihre Zeit, sondern noch die Hälfte darüber daure. So gilt ein Viertel mit einem Punkt ein Viertel und noch ein Achtel, das ist 3/8 des ganzen Takts.

 So wie die Noten ihre Geltung haben, so haben auch die Pausen die ihrige. Davon aber ist im Art. Pause gesprochen worden.

 

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1 Diktion, de Mus. Art. Valeur.

2 S. Rouileau Dict. Art. Mode am Ende.

3 S. Triolen.

 


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