Geschoß

Geschoß. (Baukunst) So nennt man in einem Gebäude, das aus mehreren über einander liegenden Abteilungen besteht, die oberen Abteilungen, zu denen man durch Treppen hinaufsteiget. Sie werden auch Stokwerke und jetzt schon vielfältig mit dem französischen Namen Etages genannt. Man sagt von einem Hause, es sei von einem, zwei, drei Geschossen oder Stokwerken, wenn über die untersten, gerade über der Erde liegenden Zimmer, noch ein, zwei oder drei Aufsätze von Zimmern gebaut sind. Nämlich die untersten Wohnungen werden eigentlich noch nicht zu den Geschossen gerechnet. Dieser Bedeutung des Wortes zu Folge wäre ein Haus von drei über einander liegenden Wohnungen und drei Reihen über einander stehender Fenster, nur von zwei Geschossen, weil die unterste Wohnung noch zwei andere über sich hat.

 Man unterscheidet auch ganze und halbe Geschosse. Die Ganzen sind in gemeinen Wohnhäusern wenigstens zehn und höchstens vierzehn Fuß hoch; in Pallästen fünfzehn bis zwanzig; die halben Geschosse, die auch Attiken1 genannt werden, haben nur die halbe Höhe.

  An den Aussenseiten werden gemeiniglich die Geschosse durch Bänder und Gesimse von einander abgesöndert; es sei denn, dass nach römischer Art Säu len oder Pilaster von dem Fuße des Gebäudes bis an das Gebälk gehen, in welchem Fall diese Absönderung der Geschosse nicht statt haben kann. Man gibt auch dem ersten Geschoß oft seine besondere Plinthe. Eine Aussenseite von zwei und mehreren Geschossen, die nicht durch Bänder oder Gesimse abgeteilt sind, hat ein zu mageres Ansehen; hingegen gibt die Abteilung der Geschosse den Aussenseiten nicht nur ein gutes Ansehen, sondern erweckt auch zugleich den Begriff einer mehreren Festigkeit. An den Aussenseiten gemeiner Wohnhäuser zeigt sich der gute oder schlechte Geschmack eines Baumeisters auf den ersten Blick, aus der Abteilung der Geschosse. Der gute Baumeister weiß alles so einzurichten, dass jedes Geschoß ein Ganzes ausmacht, dessen Teile nicht gegen das ganze Gebäude, sondern nur gegen das Geschoß abgemessen werden.

 

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1 S. Attiken.

 


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