1553. Zurückweisen¹⁾. Ausweisen²⁾. Ausschließen³⁾. Ausstoßen⁴⁾.
Zurückweisen heißt, jemand von dem Eindringen in ein Gebiet abhalten, das er noch gar nicht betreten hat, sondern nur zu betreten bestrebt ist, ausweisen, ausschließen und ausstoßen dagegen drücken aus, daß jemand aus einem Gebiete entfernt wird, in dem er sich bereits befindet. Man kann z. B. den Feind von den Grenzen des Landes zurückweisen, einen Angriff zurückweisen, jemand in seine Grenzen zurückweisen, eine Bitte, ein Gesuch usw. zurückweisen. Ausweisen geschieht gewöhnlich auf Anordnung einer Behörde oder eines Besitzers, z. B. jemand aus Deutschland, Berlin, Leipzig usw. ausweisen, aus einem Lokale, Hofe, Gute usw. ausweisen. Ausschließen ist ein Ausweisen aus einer Gemeinschaft oder Vereinigung, das auf Grund einer voraufgehenden Beratung oder Beschlußfassung geschieht, z. B. jemand aus einem Verein, aus einem Vorstand, aus einer Gesellschaft ausschließen. Ausstoßen ist der stärkste Ausdruck; es hebt hervor, daß jemand mit Leidenschaft und Heftigkeit und zugleich rasch und plötzlich aus einer Gemeinschaft oder aus einem Gebiete entfernt wird, z. B. jemand aus der Familie ausstoßen, aus der guten Gesellschaft ausstoßen, aus einem Freundschaftsbunde ausstoßen. Der Ausgestoßene ist einsam und verachtet. Das Wort ausstoßen druckt daher eine harte Maßregel aus.