Ehe
Ehe. Die Ehe ist die „Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zum lebenswierigen wechselseitigen Besitz ihrer Geschlechtseigenschaften“. Die eine Person kann sich hier (im Geschlechtsgenuß) nur unter der Bedingung zur Sache machen, daß die andere sich ihr ebenfalls als solche gibt; denn nur so gewinnt sie wieder ihre Persönlichkeit. Das Verhältnis der Verehlichten ist ein Verhältnis der Gleichheit des Besitzes sowohl der Personen als der Güter, MSR §§ 24—26 (III 91 ff.); vgl. Anh. 2—3 (III 190 ff.). In der Ehe liegt ein „auf dingliche Art persönliches Recht“ vor. Vgl. Frau.