Erlaubt
Erlaubt. Erlaubt (d. h. „moralisch möglich“) ist „eine Handlung (licitum), die der Verbindlichkeit nicht entgegen ist“. Diese „Freiheit, die durch keinen entgegengesetzten Imperativ eingeschränkt wird, heißt die Befugnis“. „Eine Handlung, die weder geboten noch verboten ist, ist bloß erlaubt, weil es in Ansehung ihrer gar kein die Freiheit (Befugnis) einschränkendes Gesetz und also auch keine Pflicht gibt. Eine solche Handlung heißt sittlich-gleichgültig“ (s. Adiaphora). Ob es eines besonderen „Erlaubnisgesetzes“ bedarf, ist die Frage, MS Einl. IV (III 25 f.). Das Erlaubte und Unerlaubte (praktisch-objektiv Mögliche und Unmögliche) gehört zu den praktischen Kategorien (s. d.) der Modalität. Das Erlaubte ist, im engeren Sinne, dasjenige, „was mit einer bloß möglichen praktischen Vorschrift in Einstimmung oder Widerstreit ist“, KpV Vorr. 5. Anm. (II 13). „Ob es außer dem Gebot (leges praeceptivae) und Verbot (leges prohibitivae) noch Erlaubnisgesetze (leges permissivae) der reinen Vernunft geben könne, ist bisher nicht ohne Grund bezweifelt worden. Denn Gesetze überhaupt enthalten einen Grund objektiver-praktischer Notwendigkeit, Erlaubnis aber einen der praktischen Zufälligkeit gewisser Handlungen; mithin würde ein Erlaubnisgesetz Nötigung zu einer Handlung zu dem, wozu jemand nicht genötigt werden kann, enthalten, welches, wenn das Objekt des Gesetzes in beiderlei Beziehung einerlei Bedeutung hätte, ein Widerspruch sein würde“. Z. ew. Fried. 2. Anm. (VI 123). Vgl. Urteile (analyt.).