1330. Unbefangen¹⁾. Dreist²⁾. Frech³⁾.
Der Mensch findet sich in seinem Denken und Handeln durch Umstände, die teils in der Sache selbst liegen, teils durch äußere Verhältnisse veranlaßt werden, bestimmt und beschränkt. Wenn er nun diese Hindernisse, die ein rasches entschiedenes Urteil oder ein kräftiges Handeln hemmen würden, unberücksichtigt läßt, weil er sie entweder nicht sieht oder sie als nicht vorhanden betrachtet, so verfährt er unbefangen; wenn er sie aber kennt und dennoch die von ihnen geforderte Rücksicht nicht nimmt, sei nun sein Verfahren in sich berechtigt oder nicht, so zeigt er sich dreist; wenn sie endlich allgemein und auch ihm selbst als solche bekannt sind, die ihm dem Rechte nach sein Urteil oder seine Handlungen schlechterdings verbieten würden, und er verfährt dennoch mit Schamlosigkeit gegen sein und seiner Mitmenschen besseres Wissen, so handelt er frech. Vgl. Art. 380 und 383. Unbefangen ist niemals tadelnd, dreist meistens, frech immer.