1360. Urteil¹⁾. Abschied²⁾. Spruch³⁾. Erkenntnis⁴⁾. Bescheid⁵⁾.
Urteil (Substantivum zu erteilen) ist der allgemeinste Ausdruck und bezeichnet überhaupt eine richterliche Entscheidung in einer Rechtsangelegenheit. Ein Urteil heißt ein Erkenntnis, sofern es nach genauer Untersuchung der Rechtsangelegenheit und nach eingehender Erwägung aller zu berücksichtigenden Umstände und Verhältnisse gefällt wird. Einen Spruch oder Ausspruch nennt man es, sofern es in einem kurzen aber gewichtigen Satze besteht, welcher die Entscheidung enthält und öffentlich verkündigt wird, z. B. Richterspruch, Ausspruch oder Wahrspruch der Geschworenen usw. Während aber ein Urteil nur von einem wirklichen Richter oder von einem Kollegium mit richterlicher Gewalt gefällt wird, kann ein Spruch auch die Entscheidung einer Person oder Körperschaft ohne richterliche Gewalt sein, z. B. eines Schiedsrichters, eines Spruchkollegiums usw. Ein Bescheid ist eine von einer Behörde auf irgend eine Eingabe erteilte Antwort, nach welcher man sich in der Angelegenheit, die der Eingabe zu Grunde lag, zu verhalten hat. Der Abschied ist ein Beschluß, der von einer über die öffentlichen Angelegenheiten des Landes beratenden Versammlung gefaßt und beim Auseinandergehen derselben feierlich bekannt gemacht und gewöhnlich auch durch das Staatsoberhaupt bestätigt wird, z. B. Reichstags-, Landtagsabschied.