Kategorischer Imperativ
Kategorischer Imperativ nennt Kant in seiner „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ (1785) mit berühmt gewordener Wendung die unbedingte Forderung des Sittengesetzes. Vgl. Büchmann S. 159. Die Schlagkraft der Formel war eine große von Anfang an. Lavater berichtet z. B. 2, 170 (1793): „Manches ward noch gesprochen von der Kantischen Philosophie und dem schwierigsten Hauptpunkt derselben, der Bestimmung und Erweisung des Gesetzes, auf dessen Autorität, dessen kategorischem Imperativ (entscheidender Gebotsmacht) Alles beruhe.“ Dann redet Klinger, Betrachtungen und Gedanken (1801—2) im 55. Aphorismus von „Kants ehernem, rhodischen Koloß von Imperativ“, wie später Heine 6, 117 (1844) vom „Marmor des kategorischen Imperativs“.
Außerdem vergl. nur Gutzkow, Zur Philosophie der Geschichte (1836) S. 231: „Kant nimmt also die Publizität als das öffentliche Gewissen, als den kategorischen Imperativ der Geschichte.“ Und Bismarck betont, Polit. Reden 9, 110 (1881) den „kategorischen Imperativ des Pflichtgefühls“. Dagegen spottet Nietzsche 7, 14 (1886): „Die ebenso steife als sittsame Tartüfferie des alten Kant, mit der er uns auf die dialektischen Schleichwege lockt, welche zu seinem „kategorischen Imperativ“ führen, richtiger verführen — dies Schauspiel macht uns Verwöhnte lächeln.“